Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 3. Dezember 2024 einen Beschluss (VIII ZR 310/21) gefasst, der die Wirksamkeit von Autokreditverträgen nach einem wegweisenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betrifft. Der Beschluss verdeutlicht die Auswirkungen des EuGH-Urteils auf laufende Verfahren und bietet Klärung für ähnliche Fälle.
Der Fall betrifft eine Klage, die ursprünglich vor dem Landgericht München I (Az: 34 O 13930/20) verhandelt und anschließend vom Oberlandesgericht München (Az: 32 U 3981/21) behandelt wurde. Die Klägerin hatte die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München angefochten. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 42.520 €.
Im Kern ging es um die Frage, ob die im Hinweisbeschluss des BGH vom 8. November 2022 angesprochenen europarechtlichen Fragen weiterhin eine grundsätzliche Bedeutung haben, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Diese Fragen bezogen sich auf die Wirksamkeit von Autokreditverträgen im Kontext europäischer Verbraucherschutzrichtlinien, wie sie im EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21, C-232/21) behandelt wurden.
Der BGH wies die Beschwerde der Klägerin zurück. Die Richter stellten fest, dass die relevanten Rechtsfragen bereits durch das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2023 (NJW 2024, 809 - BMW Bank) und das darauf basierende BGH-Urteil vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) geklärt seien. Die Argumente der Klägerin, auch in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2024, rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Eine Revision hätte demnach auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Der Beschluss bestätigt die Bedeutung des EuGH-Urteils und des darauf folgenden BGH-Urteils für die Beurteilung von Autokreditverträgen. Er zeigt, dass der BGH die durch diese Urteile geschaffene Rechtslage konsequent anwendet und keine weiteren Grundsatzfragen in dieser Richtung sieht. Dies schafft Rechtssicherheit für Verbraucher und Kreditinstitute.
Der BGH-Beschluss vom 3. Dezember 2024 stellt einen wichtigen Schritt zur Klärung der Rechtslage bei Autokreditverträgen dar. Er unterstreicht die Relevanz der europäischen Rechtsprechung für den deutschen Rechtsraum und bietet Orientierung für zukünftige Fälle. Die Entscheidung dürfte zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung in diesem Bereich beitragen.