Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.12.2024 einen Beschluss (Az.: III ZR 53/23) zur Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme in einem Insolvenzverfahren gefasst. Der Fall betrifft einen Pachtstreit und klärt die Frage, welche Klageanträge im Rahmen des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden können.
Hintergrund: Die Kläger führten gegen den Beklagten ein Verfahren wegen strittiger Pachtverhältnisse. Das Verfahren wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten unterbrochen. Der Insolvenzverwalter erklärte die Aufnahme des Verfahrens für bestimmte Klageanträge.
Rechtsfragen: Kernfrage des Verfahrens war, ob die vom Insolvenzverwalter erklärte Aufnahme des Verfahrens wirksam war. Gemäß § 86 Abs. 1 InsO können nur bestimmte Arten von Rechtsstreitigkeiten vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden: solche, die die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse, die abgesonderte Befriedigung oder eine Masseverbindlichkeit betreffen. Im vorliegenden Fall war relevant, ob die Klageanträge der Kläger die Aussonderung ihres Grundstücks aus der Insolvenzmasse betrafen.
Entscheidung und Begründung: Der BGH entschied, dass die Aufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 wirksam war. Diese Anträge betrafen die Feststellung, dass dem Beklagten kein Besitzrecht an den strittigen Flächen zusteht und kein Zwischenpachtverhältnis besteht, sowie die Unterlassung der Überlassung dieser Flächen an Dritte. Der BGH begründete dies damit, dass diese Anträge dem Schutz des Grundstückseigentums der Kläger dienten und somit die Aussonderung betrafen. Hingegen wurden die Klageanträge zu 3, 4 und 5 (Auskunft über Pachtverträge und vereinnahmte Entgelte sowie Zahlung von Rechtsverfolgungskosten) nicht als Aussonderungsansprüche gewertet und die Aufnahme des Verfahrens insoweit als unwirksam angesehen. Der BGH stellte klar, dass für die Wirksamkeit der Aufnahme nicht das tatsächliche Bestehen eines Aussonderungsrechts, sondern lediglich der Bezug des Verfahrens auf ein solches Recht maßgeblich ist.
Implikationen: Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter nach § 86 InsO. Er betont die Bedeutung des Zusammenhangs zwischen den Klageanträgen und dem Schutz eines Aussonderungsrechts. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Abgrenzung von Aussonderungsrechten im Insolvenzverfahren.
Schlussfolgerung: Der BGH hat die Reichweite des § 86 InsO präzisiert und die Anforderungen an die Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter konkretisiert. Die Entscheidung bietet Orientierung für zukünftige Fälle mit ähnlichen Konstellationen im Insolvenzrecht.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2024, Az.: III ZR 53/23 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs).