Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Dezember 2024 einen Beschluss (1 StR 461/24) zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsfirst gefasst. Der Fall verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Fristwahrung im Revisionsverfahren, insbesondere im Zusammenhang mit der elektronischen Einreichung von Rechtsmitteln.
Das Landgericht Stuttgart hatte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Der Angeklagte wollte Revision gegen das Urteil einlegen. Die Einreichung der Revision per elektronischem Rechtsverkehr misslang jedoch zunächst. Ein am Folgetag gesendetes Telefax mit der Revisionseinlegung wurde von der Geschäftsstelle des Landgerichts nicht als fristwahrend akzeptiert. Die Geschäftsstelle informierte den Verteidiger telefonisch über die mangelnde Fristwahrung. Der Verteidiger kündigte daraufhin die Einreichung der Revision über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an, führte dies aber nicht aus. Das Landgericht verwarf daraufhin die Revision als unzulässig. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Zentrale Fragen des Falles waren:
Der BGH verwarf den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig. Die Richter stellten fest, dass die Frist zur Einlegung der Revision versäumt wurde. Das Telefax konnte die Frist nicht wahren, da der Verteidiger die technischen Probleme, die der elektronischen Übermittlung entgegenstanden, nicht unverzüglich glaubhaft gemacht hatte. Auch den Wiedereinsetzungsantrag hielt der BGH für unzulässig, da der Angeklagte nicht dargelegt hatte, wann das Hindernis für die Fristwahrung weggefallen war und ob ihn selbst ein Verschulden an der Fristversäumung traf. Insbesondere fehlten Ausführungen dazu, wann der Verteidiger den Angeklagten über die Fristversäumung informiert hatte.
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der strikten Einhaltung von Fristen im Strafprozessrecht und die Notwendigkeit, technische Probleme bei der elektronischen Kommunikation unverzüglich und glaubhaft zu machen. Der Fall zeigt auch, wie wichtig die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant für die Wahrung von Rechten im Verfahren ist.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Fristwahrung im Revisionsverfahren, insbesondere im Kontext der elektronischen Einreichung. Anwälte und Angeklagte müssen sich der Bedeutung der unverzüglichen Glaubhaftmachung von technischen Problemen bewusst sein, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Die Entscheidung bekräftigt die bestehende Rechtsprechung des BGH zu § 32d StPO.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 1 StR 461/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs oder juristische Datenbanken).