BGH Beschluss zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Anwalts
Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 19.02.2025 einen Beschluss (XII ZB 420/24) zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gefasst, der die Anforderungen an die Fristenkontrolle bei Erkrankung des Anwalts verdeutlicht. Der Fall behandelt die Frage, ob einem Antragsteller Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist gewährt werden kann, wenn sein Anwalt erkrankt ist und die Frist aufgrund eines Fehlers der Kanzleikraft versäumt wurde.
Sachverhalt:
Die geschiedenen Ehegatten, Antragsteller und Antragsgegnerin, befanden sich in einem güterrechtlichen Verfahren. Der Antragsteller hatte Auskunft über das Vermögen der Antragsgegnerin beantragt. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück und verpflichtete den Antragsteller auf Widerantrag der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründungsfrist wurde jedoch versäumt. Der Anwalt des Antragstellers begründete dies mit seiner Erkrankung und einem Fehler seiner Kanzleikraft, die die Akte nicht rechtzeitig an den vertretenden Anwalt weitergeleitet hatte.
Rechtliche Probleme:
Zentrale Frage war, ob dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, obwohl die Fristversäumung auf einen Fehler der Kanzleikraft zurückzuführen war. Hierbei war insbesondere zu prüfen, ob dem Anwalt des Antragstellers ein Organisationsverschulden zur Last gelegt werden konnte, das einer Wiedereinsetzung entgegensteht.
Entscheidung und Begründung:
Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers und bestätigte die Entscheidung des Kammergerichts. Das Gericht führte aus, dass ein Anwalt auch bei Erkrankung für die Fristenkontrolle verantwortlich bleibe. Die bloße Beauftragung eines Vertreters entbinde nicht von dieser Pflicht. Der Anwalt müsse durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Fristen auch während seiner Erkrankung gewahrt werden. Im vorliegenden Fall fehlte es an Vortrag dazu, welche konkreten Maßnahmen der Anwalt zur Fristenkontrolle getroffen und welche Vereinbarungen mit dem Vertreter getroffen worden waren. Daher konnte ein Organisationsverschulden nicht ausgeschlossen werden.
Auswirkungen:
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Fristenkontrolle durch Anwälte. Auch bei Erkrankung muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass Fristen gewahrt werden. Die bloße Beauftragung eines Vertreters reicht nicht aus, um ein Organisationsverschulden auszuschließen. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und betont die Bedeutung der sorgfältigen Fristenkontrolle im anwaltlichen Berufsstand.
Schlussfolgerung:
Der BGH bekräftigt mit diesem Beschluss die Bedeutung einer lückenlosen Fristenkontrolle durch Anwälte, auch im Krankheitsfall. Anwälte müssen durch klare interne Organisation und Absprachen mit Vertretern sicherstellen, dass Fristen nicht versäumt werden. Fehlt es an einem solchen Nachweis, kann ein Organisationsverschulden vorliegen, das einer Wiedereinsetzung entgegensteht.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.02.2025 - XII ZB 420/24