Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. Januar 2025 einen wichtigen Beschluss zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen gefasst. Der Beschluss klärt die Anforderungen an die Widerrufsinformation, insbesondere hinsichtlich der Angabe verbundener Verträge, und bestätigt die Rechtsprechung des Senats vom 15. Oktober 2024.
Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag. Der Darlehensnehmer machte geltend, die Widerrufsinformation sei fehlerhaft, da die Angabe zu verbundenen Verträgen mit dem Zusatz "ggf." versehen war. Der Darlehensgeber berief sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB.
Rechtsfragen
Die zentrale Rechtsfrage war, ob der Zusatz "ggf." bei der Angabe verbundener Verträge in der Widerrufsinformation einen Fehler darstellt, der die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB ausschließt. Weiterhin war zu klären, ob dieser Fehler das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
Entscheidung und Begründung
Der BGH entschied, dass sich der Darlehensgeber in diesem Fall nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Die Verwendung des Zusatzes "ggf." bei der Angabe von weiteren verbundenen Verträgen stellt einen Fehler in der Widerrufsinformation dar. Der BGH begründete dies damit, dass die Widerrufsinformation klar und eindeutig sein muss. Der Zusatz "ggf." erzeuge Unsicherheit und verstoße gegen dieses Klarheitsgebot. Der BGH stellte jedoch klar, dass dieser Fehler das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht hindert. Diese Entscheidung steht im Einklang mit dem Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24).
Auswirkungen
Der Beschluss bestätigt die hohe Bedeutung einer korrekten Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehensverträgen. Darlehensgeber müssen sicherstellen, dass die Angaben zu verbundenen Verträgen eindeutig und ohne Einschränkungen formuliert sind. Die Verwendung von Zusätzen wie "ggf." kann dazu führen, dass sich der Darlehensgeber nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann. Für Verbraucher bedeutet dies eine Stärkung ihrer Rechte im Zusammenhang mit dem Widerruf von Darlehensverträgen.
Schlussfolgerung
Der BGH-Beschluss vom 21. Januar 2025 liefert eine wichtige Klarstellung zur Gestaltung der Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer präzisen und eindeutigen Formulierung, insbesondere bei der Angabe verbundener Verträge. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickelt und welche weiteren Konkretisierungen durch die Gerichte erfolgen.
Quellen: