Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 07.01.2025 einen Beschluss zur Wertfestsetzung der anwaltlichen Tätigkeit in einem Zwangsvollstreckungsverfahren erlassen (Az.: VII ZB 30/23). Der Fall betrifft die Frage des Gegenstandswerts im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Vollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss.
Die Beteiligten des Verfahrens stritten über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zur Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss. Zwei der Beteiligten beantragten die Klausel, während ein weiterer Beteiligter, der als Besitzer des versteigerten Objekts auftrat, der Zwangsvollstreckung widersprach. Der Widerspruch stützte sich auf die Behauptung, der Besitz beruhe auf einem Mietvertrag mit dem Voreigentümer aus dem Jahr 2003, der durch den Zuschlag nicht erloschen sei (§ 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Sowohl der Abschluss des Mietvertrags als auch dessen Fortbestand zum Zeitpunkt des Zuschlags waren streitig.
Die zentrale Rechtsfrage betraf die Bestimmung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Da sich die Gebühren in diesem Fall nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen ließen (§ 33 Abs. 1 RVG), war eine gesonderte Wertfestsetzung erforderlich.
Der BGH entschied, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.000 € festzusetzen. Die Begründung stützt sich auf § 3 ZPO i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG. Demnach ist bei Streitigkeiten über das Bestehen eines Mietverhältnisses der Jahresbetrag des Mietzinses maßgeblich. Im vorliegenden Fall wurde der im streitigen Mietvertrag angegebene monatliche Mietzins von 250 € zugrunde gelegt, was zu einem Jahresbetrag von (12 x 250 €) 3.000 € führt.
Der Beschluss verdeutlicht die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zur Wertfestsetzung in Zwangsvollstreckungsverfahren, insbesondere bei Widersprüchen gegen die Vollstreckung aufgrund behaupteter, nicht erloschener Rechte. Die Entscheidung bekräftigt die Bedeutung des Mietzinses als Grundlage für die Wertberechnung in solchen Fällen.
Der BGH hat mit seinem Beschluss Klarheit über die Wertfestsetzung in einem spezifischen Fall im Zwangsvollstreckungsrecht geschaffen. Die Entscheidung dient als Orientierungshilfe für zukünftige Fälle mit ähnlicher Sachlage und unterstreicht die Relevanz einer sorgfältigen Wertbestimmung für die Berechnung der Anwaltsgebühren.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.01.2025, Az.: VII ZB 30/23 (abgerufen von der Webseite des Bundesgerichtshofs)