Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 17.12.2024 (1 StR 332/24) eine Entscheidung des Landgerichts München I zur Einziehung des Wertes von Taterträgen bei einem Fall von schwerem Bandendiebstahl aufgehoben. Der Beschluss verdeutlicht die Komplexität der Wertersatzeinziehung gemäß §§ 73, 73c StGB und die Notwendigkeit präziser Feststellungen durch die Tatgerichte.
Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen und Diebstahls in zwei Fällen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 654.510,91 € angeordnet. Die Einziehung richtete sich gegen den Angeklagten und einen Mitangeklagten als Gesamtschuldner. Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein.
Der BGH rügte mehrere Fehler im Einziehungsausspruch des Landgerichts. Erstens beanstandete er die Berechnung des Wertersatzbetrags. Das Landgericht hatte den Wert eines sichergestellten Silberbarrens fälschlicherweise in die Berechnung des Wertersatzes einbezogen, obwohl dieser der direkten Einziehung unterlag. Zweitens hatte das Landgericht die Auswirkungen des Einverständnisses der Angeklagten mit der Einziehung verschiedener Gegenstände, darunter Bargeld und Fremdwährungen, nicht ausreichend berücksichtigt. Dieses Einverständnis führt zu einem teilweisen Erlöschen des staatlichen Einziehungsanspruchs und muss daher bei der Berechnung des Wertersatzes abgezogen werden. Drittens rügte der BGH fehlende Feststellungen zur Umrechnung der eingezogenen Fremdwährungsbeträge in Euro sowie zur Verfügungsbefugnis der Angeklagten über einige der eingezogenen Gegenstände.
Der BGH hob den Einziehungsausspruch des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Aufhebung erstreckte sich aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung auch auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten. Der BGH betonte, dass das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu den oben genannten Punkten treffen muss, ohne den bestehenden Feststellungen zu widersprechen.
Der Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und detaillierten Berechnung des Wertersatzes bei der Einziehung von Taterträgen. Die Tatgerichte müssen die Auswirkungen von Einverständniserklärungen der Angeklagten sowie die Eigentumsverhältnisse an eingezogenen Gegenständen genau prüfen und entsprechende Feststellungen treffen. Die Entscheidung trägt zur Klärung der Rechtsprechung zur Wertersatzeinziehung bei und bietet den Tatgerichten eine Orientierungshilfe für die Praxis.
Der BGH-Beschluss verdeutlicht die komplexen rechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Einziehung von Taterträgen stellen. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer präzisen Anwendung der §§ 73, 73c StGB und sorgfältiger Feststellungen durch die Tatgerichte, um die Rechte der Betroffenen zu wahren und eine rechtskonforme Einziehung zu gewährleisten. Im zweiten Rechtsgang wird das Landgericht die vom BGH aufgezeigten Mängel beheben müssen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2024 - 1 StR 332/24 (abrufbar unter juris.bundesgerichtshof.de sobald veröffentlicht)