Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. Januar 2025 einen wichtigen Beschluss zur Verwertbarkeit von Daten aus dem Krypto-Messengerdienst SkyECC in Strafverfahren gefällt. Der Beschluss betrifft einen Fall von bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und hat weitreichende Implikationen für die Strafverfolgung.
Das Landgericht München I hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Verurteilung stützte sich hauptsächlich auf ausgewertete Chatprotokolle aus SkyECC. Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein.
Die Revision des Angeklagten warf mehrere rechtliche Fragen auf, darunter die Auswirkungen des neuen Cannabisgesetzes (KCanG) auf die Strafzumessung und die Zulässigkeit der Verwertung von SkyECC-Daten, die von französischen Behörden erhoben und im Wege der Rechtshilfe übermittelt wurden. Insbesondere stellte sich die Frage, ob die Überwachung der SkyECC-Kommunikation durch französische Behörden rechtmäßig war und ob die gewonnenen Daten in einem deutschen Strafverfahren verwertet werden dürfen.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts teilweise auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück. Die Feststellungen des Landgerichts blieben jedoch bestehen. Der BGH entschied, dass die Anwendung des KCanG möglicherweise zu einem günstigeren Ergebnis für den Angeklagten führen könnte, dies aber vom Tatgericht zu prüfen sei. Bezüglich der SkyECC-Daten entschied der BGH, dass diese verwertbar seien. Die französischen Ermittlungsmaßnahmen seien aufgrund konkreter Verdachtsmomente erfolgt und nicht als anlasslose Massenüberwachung zu werten. Der BGH argumentierte weiter, dass ein Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht des Zielstaates Deutschland kein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehe, da das Interesse an der Aufklärung schwerer Straftaten überwiege. Der BGH stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erfüllt gewesen wären und auch Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung (RL EEA) nicht verletzt sei. Schließlich sah der BGH auch keinen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten.
Der Beschluss des BGH bestätigt die Verwertbarkeit von SkyECC-Daten in Strafverfahren und stärkt die Position der Strafverfolgungsbehörden im Kampf gegen die organisierte Kriminalität. Gleichzeitig unterstreicht der Beschluss die Bedeutung einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Interesse an der Strafverfolgung und den Rechten des Einzelnen.
Der BGH-Beschluss vom 9. Januar 2025 stellt einen wichtigen Präzedenzfall für die Verwertung von Daten aus verschlüsselten Messengerdiensten in Strafverfahren dar. Die Entscheidung dürfte die zukünftige Rechtsprechung in diesem Bereich maßgeblich beeinflussen und die Diskussion über den Umgang mit solchen Daten weiter anregen.
BGH, Beschluss vom 09.01.2025 - 1 StR 142/24
EuGH, Urteil vom 30. April 2024 – C-670/22
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. November 2024 – 2 BvR 684/22