Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt die Verurteilung eines Angeklagten wegen Drogenbesitzes und präzisiert den Schuldspruch des Landgerichts.
Der 5. Strafsenat des BGH hat am 5. Dezember 2024 einen Beschluss (Az. 5 StR 657/24) gefasst, der die Verurteilung eines Angeklagten wegen Drogenbesitzes betrifft. Der Beschluss verdeutlicht die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und die Bedeutung der genauen Bestimmung der Taten im Urteil.
Das Landgericht Berlin I hatte den Angeklagten am 10. September 2024 verurteilt (Az. 501 KLs 4/24). Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Der BGH hatte nun über diese Revision zu entscheiden.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht rechtmäßig erfolgt war. Der BGH prüfte insbesondere, ob der Schuldspruch den Anforderungen des § 260 Abs. 1 StPO genügte und ob die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung wegen Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis rechtfertigten.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten im Wesentlichen. Allerdings präzisierte der Senat den Schuldspruch. Das Landgericht hatte den Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt, jedoch nicht explizit wegen des tateinheitlich verwirklichten Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis. Der BGH ergänzte den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts um diesen Punkt.
Dieser Beschluss unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Formulierung des Schuldspruchs in Strafverfahren. Er verdeutlicht, dass auch bei einer im Wesentlichen bestätigten Verurteilung durch das Revisionsgericht eine Korrektur des Schuldspruchs erfolgen kann, um die Konkretisierung der Taten gemäß § 260 Abs. 1 StPO sicherzustellen.
Der BGH-Beschluss vom 5. Dezember 2024 liefert einen Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts. Er verdeutlicht die Anforderungen an die Formulierung des Schuldspruchs und die Bedeutung der genauen Feststellung der Taten. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Strafgerichte und unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Urteilsgründe im Hinblick auf die Konkretisierung der Taten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2024, Az. 5 StR 657/24