Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 03.12.2024 einen Beschluss (Az. II ZR 167/23) zur Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats einer Genossenschaft gefasst. Dieser Beschluss klärt die Frage, ob der Aufsichtsrat einer Genossenschaft auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit einem Sachverständigen die Genossenschaft vertreten kann.
Der zugrundeliegende Fall betraf eine Streitigkeit zwischen einer Genossenschaft und einem Sachverständigen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte in seinem Urteil vom 07.03.2023 (Az. 4 U 243/21) entschieden. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Vorangegangen war ein Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom 10.12.2021 (Az. 87 O 52/21).
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob der Aufsichtsrat einer Genossenschaft über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus durch die Satzung in seiner Vertretungsbefugnis beschränkt werden kann. Speziell ging es um die Vertretung der Genossenschaft in einem Rechtsstreit mit einem Sachverständigen, der vom Aufsichtsrat beauftragt worden war.
Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurück. Er argumentierte, dass die aufgeworfene Rechtsfrage keiner Klärung durch den BGH bedürfe. Der BGH stellte fest, dass zwar § 38 Abs. 1 GenG keine Regelung wie § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG enthält, welche dem Aufsichtsrat explizit die Kompetenz zur Beauftragung von Sachverständigen zuweist. Jedoch sei die entsprechende Anwendung von § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG auf den Aufsichtsrat einer Genossenschaft anerkannt. Ebenso anerkannt sei die allgemeine Vertretungskompetenz des Aufsichtsrats für sogenannte Hilfsgeschäfte. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG erstrecke sich diese Kompetenz auch auf die gerichtliche Vertretung der Genossenschaft gegenüber dem Sachverständigen in einem Erkenntnisverfahren, das aufgrund einer Streitigkeit aus dem Auftragsverhältnis geführt wird.
Der Beschluss des BGH bestätigt die bestehende Rechtspraxis zur Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats einer Genossenschaft. Er stärkt die Position des Aufsichtsrats in der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beauftragung von Sachverständigen.
Der BGH hat mit seinem Beschluss Klarheit in Bezug auf die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats einer Genossenschaft geschaffen. Die Entscheidung dürfte die Rechtssicherheit im Umgang mit Sachverständigenaufträgen durch den Aufsichtsrat erhöhen.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 03.12.2024, Az. II ZR 167/23, veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs.