Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az. 6 StR 318/24) eine Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2024 (Az: 3 KLs 25/22) teilweise geändert. Der Fall betrifft die Verurteilung eines Angeklagten wegen verschiedener Delikte, darunter erpresserischer Menschenraub, besonders schwere räuberische Erpressung, schwerer Raub, gefährliche Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung. Der BGH-Beschluss klärt Fragen der Verlesung von schriftlichen Einlassungen und der Änderung des Schuldspruchs im Revisionsverfahren.
Das Landgericht Saarbrücken hatte den Angeklagten in mehreren Fällen verurteilt und zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Darunter fielen schwerwiegende Delikte wie erpresserischer Menschenraub und besonders schwere räuberische Erpressung. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
Die Revision des Angeklagten warf zwei zentrale Rechtsfragen auf:
Der BGH änderte den Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe von Bedrohung zu versuchter Nötigung. Der Vorwurf der Bedrohung wurde von der Strafverfolgung ausgenommen. Der BGH begründete dies mit § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO und ging davon aus, dass die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluss auf das Strafmaß haben würde.
Zur Frage der Verlesung der schriftlichen Einlassung stellte der BGH klar, dass ein Angeklagter zwar das Recht hat, sich mündlich zu äußern (§ 243 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 2 StPO), jedoch keinen Anspruch darauf hat, dass eine schriftliche Einlassung verlesen und protokolliert wird. Die Strafprozessordnung sehe eine solche Beweiserhebung nicht vor.
Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen des Rechts auf Verlesung schriftlicher Einlassungen im Strafprozess. Er bekräftigt die bestehende Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage und bietet Orientierung für zukünftige Fälle.
Der BGH hat mit seinem Beschluss die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken teilweise korrigiert und wichtige Punkte zum Verfahrensrecht klargestellt. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren und die begrenzten Möglichkeiten der Berücksichtigung schriftlicher Einlassungen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2025 - 6 StR 318/24