Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 12. November 2024 (Az. VI ZR 361/23) entschieden, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn ein Gericht den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei nicht erfasst. Der Beschluss klärt die Anforderungen an die Begründung von Gerichtsentscheidungen und die Anwendung von Präklusionsvorschriften.
Der Fall gelangte über das Thüringer Oberlandesgericht (Az. 7 U 1251/21 vom 26. September 2023) zum BGH. Ursprünglich verhandelt wurde die Sache vor dem Landgericht Erfurt (Az. 10 O 633/17 vom 15. Oktober 2021). Details zum konkreten Sachverhalt sind in dem veröffentlichten Beschluss nicht enthalten.
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen zwei zentrale Rechtsfragen:
Der BGH entschied, dass das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wird, wenn ein Gericht lediglich den Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags berücksichtigt. Die Begründung der Entscheidung muss erkennen lassen, dass das Gericht den wesentlichen Kern des Vorbringens verstanden hat. Weiterhin stellte der BGH klar, dass eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, wenn Angriffs- oder Verteidigungsmittel aufgrund einer offenkundig fehlerhaften Anwendung einer Präklusionsvorschrift ausgeschlossen werden.
Der Beschluss des BGH bekräftigt die Bedeutung des rechtlichen Gehörs im deutschen Zivilprozess. Er verdeutlicht die Anforderungen an die Begründung von Gerichtsentscheidungen und die korrekte Anwendung von Präklusionsvorschriften. Der Beschluss dürfte Auswirkungen auf die Rechtsprechungspraxis der Instanzgerichte haben und dazu beitragen, die Rechte der Parteien im Verfahren zu stärken.
Der BGH hat mit seinem Beschluss wichtige Klarstellungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Anwendung von Präklusionsvorschriften getroffen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Grundsätze in der zukünftigen Rechtsprechung weiterentwickeln werden.