Ein kürzlich ergangener Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Oktober 2024 (Az. 2 StR 471/23) klärt wichtige Fragen zur Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO) in der Fassung vom 27. März 2020 und dessen Verhältnis zu § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO hinsichtlich der Verjährungshemmung.
Der Beschluss erging im Rahmen eines Strafverfahrens, dessen Einzelheiten zum Schutz der Beteiligten nicht veröffentlicht werden. Das Verfahren wurde zuvor bereits durch das Landgericht Köln (Az. 108 KLs 24/21) und zweimal vom BGH (29. August 2024, Az: 2 StR 471/23 und 23. Oktober 2024, Az: 2 StR 471/23) behandelt.
Der BGH hatte zu entscheiden, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes mehrfach Anwendung finden kann, ohne dass zwischen den Hemmungszeiträumen in der Sache verhandelt wurde. Weiterhin war zu klären, wie sich § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO zu § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO verhält und ob beide Vorschriften nebeneinander angewendet werden können.
Der BGH entschied, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes mehrfach greifen kann, auch ohne dazwischenliegende Verhandlungen zur Sache. Begründet wurde dies mit dem Wortlaut und dem Zweck der Norm, die eine effektive Verjährungshemmung sicherstellen soll. Weiterhin stellte der BGH klar, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO als weiterer Hemmungstatbestand neben § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO tritt. Somit können beide Vorschriften kumulativ angewendet werden, was zu einer längeren Hemmung der Verjährung führen kann.
Die Entscheidung des BGH hat Bedeutung für die Praxis der Verjährungsberechnung im Strafprozess. Sie präzisiert die Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO und stärkt die Möglichkeiten der Verjährungshemmung. Dies kann insbesondere in komplexen Verfahren mit langen Verfahrensdauern relevant sein.
Der BGH-Beschluss vom 23. Oktober 2024 liefert wichtige Klarstellungen zur Verjährungshemmung im Strafprozess. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechungspraxis beeinflussen und zu einer einheitlicheren Anwendung der relevanten Vorschriften führen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in künftigen Fällen zu dieser Thematik weiterentwickelt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2024, Az. 2 StR 471/23 (Quelle: Deutsches Rechtssystem - Entscheidungsdatenbank)