Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 28. August 2024 (Az. 2 StR 405/23) ein Urteil des Landgerichts Aachen aufgehoben, da die Verfolgung der Angeklagten wegen Betrugs in 30 Fällen verjährt war. Der Fall betrifft Online-Kreditbetrug über eine Crowdlending-Plattform und hat Bedeutung für die Verjährung im Zusammenhang mit komplexen Online-Delikten.
Die Angeklagten wurden vom Landgericht Aachen wegen Betrugs in 30 Fällen verurteilt. Sie hatten über eine Crowdlending-Plattform Kredite erlangt, ohne die Absicht, diese zurückzuzahlen. Der Tatzeitraum lag zwischen November 2012 und November 2013. Die Anklageerhebung erfolgte am 25. August 2015, die Eröffnung des Hauptverfahrens jedoch erst am 1. Oktober 2021.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Verfolgung der Taten verjährt war. Die Verjährungsfrist für Betrug beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Anklageerhebung unterbricht die Verjährung (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB). Die nächste Unterbrechungshandlung, die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB), erfolgte jedoch erst nach Ablauf der Frist.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte das Verfahren wegen Verjährung ein. Die fünfjährige Verjährungsfrist war am 24. August 2020 abgelaufen. Die Eröffnung des Hauptverfahrens am 1. Oktober 2021 erfolgte zu spät. Der BGH hob zudem Teile der Einziehungsentscheidung auf, da bei Verjährung nur die Einziehung von Taterträgen und deren Wertersatz zulässig ist (§ 76a Abs. 2 StGB). Die Einziehung von Tatmitteln ist ausgeschlossen.
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der rechtzeitigen Eröffnung des Hauptverfahrens, insbesondere bei komplexen Ermittlungsverfahren im Online-Bereich. Die lange Verfahrensdauer kann dazu führen, dass Straftaten trotz Anklageerhebung verjähren. Der Fall zeigt auch die Grenzen der Einziehung bei verjährten Taten auf.
Der BGH-Beschluss stellt klar, dass die Verfolgungsverjährung auch bei komplexen Online-Betrugsfällen beachtet werden muss. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit effizienter Strafverfolgungsverfahren, um zu verhindern, dass Täter aufgrund von Verfahrensverzögerungen straffrei ausgehen. Die Rechtsprechung zur Verjährung bei Online-Delikten wird durch diesen Beschluss weiter konkretisiert.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.08.2024, Az. 2 StR 405/23