Ein kürzlich ergangener Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Februar 2025 (Az. 5 StR 134/24) wirft wichtige Fragen hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) und dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) auf. Der Fall betrifft das bandenmäßige Handeltreiben mit verschiedenen Substanzen, darunter Ketamin und Cannabis, und verdeutlicht die komplexen rechtlichen Herausforderungen im Umgang mit diesen Stoffen.
Das Landgericht Berlin hatte drei Angeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Angeklagten waren am Handel mit verschiedenen Substanzen, darunter Ketamin, Cannabis und Kokain, beteiligt. Gegen das Urteil legten die Angeklagten Revision ein.
Der BGH hatte im vorliegenden Fall mehrere Rechtsfragen zu klären. Zentral war die Frage, ob der Handel mit Ketamin unter das NpSG fällt oder ob aufgrund der arzneimittelrechtlichen Relevanz des Stoffes das Arzneimittelgesetz (AMG) und damit möglicherweise nicht das NpSG Anwendung findet. Weiterhin musste der BGH die Auswirkungen des am 1. April 2024 in Kraft getretenen KCanG auf die Verurteilung wegen des Handels mit Cannabis berücksichtigen. Schließlich waren auch die Einziehungsentscheidungen des Landgerichts zu überprüfen.
Der BGH beschränkte die Strafverfolgung hinsichtlich des Ketaminhandels auf Grundlage von § 154a StPO auf Straftatbestände nach dem BtMG und dem KCanG. Begründet wurde dies mit der unklaren Rechtslage bezüglich der Anwendbarkeit des NpSG auf Ketamin, da Ketamin auch als Arzneimittel im Sinne des AMG eingestuft werden könnte. Der BGH hob die Schuldsprüche entsprechend der neuen Rechtslage durch das KCanG teilweise ab und änderte sie. Die Strafaussprüche wurden aufgrund der Verfolgungsbeschränkung und der Änderung der Schuldsprüche aufgehoben. Auch die Einziehungsentscheidungen wurden aufgrund von Rechtsfehlern aufgehoben. Insbesondere bemängelte der BGH, dass das Landgericht den tatsächlichen Erlös aus den Taten nicht festgestellt und die bei den Angeklagten sichergestellten Bargeldbeträge nicht ausreichend berücksichtigt hatte.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Schwierigkeiten bei der Anwendung des NpSG auf Stoffe, die auch Arzneimittel sein können. Er unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung zur Abgrenzung zwischen NpSG und AMG. Darüber hinaus zeigt der Beschluss die Relevanz des KCanG für die Strafzumessung in Betäubungsmittelverfahren.
Der BGH-Beschluss hat weitreichende Folgen für die Praxis der Strafverfolgung im Betäubungsmittelbereich. Die Entscheidung verdeutlicht den komplexen rechtlichen Rahmen und die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Anwendbarkeit der verschiedenen Gesetze. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die aufgeworfenen Fragen in Zukunft beantworten wird. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Februar 2025, Az. 5 StR 134/24