Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 05.02.2025 einen wichtigen Beschluss zur Notwendigkeit einer Verfahrenspflegschaft bei der Aufhebung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen gefasst. Der Beschluss klärt die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrenspflegers in solchen Fällen und betont die Bedeutung einer entsprechenden Begründung durch das Gericht.
Der Beschluss des BGH (XII ZB 431/24) erging im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens. Das Amtsgericht Kleve (18 XVII 125/21) und das Landgericht Kleve (2 T 9/24) hatten zuvor Entscheidungen in Bezug auf die Aufhebung einer Betreuung getroffen. Weitere Details zum konkreten Sachverhalt sind der anonymisierten Fassung des Beschlusses nicht zu entnehmen.
Kernfrage des Verfahrens war, ob bei der Aufhebung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 FamFG erforderlich ist und unter welchen Umständen davon abgesehen werden kann. Weiterhin war relevant, ob und wie das Gericht die Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, begründen muss.
Der BGH entschied, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich ist, wenn über die Aufhebung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen entschieden wird. Nur wenn das Gericht keine nennenswerten neuen Tatsachenermittlungen durchführt, kann ausnahmsweise von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19, FamRZ 2020, 191).
Weiterhin stellte der BGH klar, dass das Gericht seine Entscheidung, keinen Verfahrenspfleger zu bestellen, gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG begründen muss. Auch dies entspricht der bereits bestehenden Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19, FamRZ 2020, 191).
Der Beschluss des BGH stärkt die Rechte von Betroffenen im Betreuungsverfahren. Er unterstreicht die Bedeutung des Verfahrenspflegers als unabhängige Instanz, die die Interessen des Betroffenen vertritt, insbesondere wenn dieser sich gegen die Aufhebung der Betreuung ausspricht. Die Klarstellung zur Begründungspflicht des Gerichts erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in diesem sensiblen Bereich.
Der BGH bekräftigt mit diesem Beschluss die Wichtigkeit des Verfahrenspflegers im Betreuungsrecht und stellt klar, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers bei der Aufhebung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen die Regel ist. Die Entscheidung trägt dazu bei, die Rechte der Betroffenen zu schützen und die Verfahrenssicherheit zu gewährleisten. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis auswirken wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2025 - XII ZB 431/24