Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 12. Dezember 2024 (Az. IX ZR 40/23) entschieden, wie ein Zivilverfahren nach dem Tod einer Partei fortgesetzt wird. Der Fall verdeutlicht die Anwendung von § 246 ZPO in der Praxis und bietet Klärung zur Beendigung der Verfahrensaussetzung.
Im vorliegenden Fall verstarb der Beklagte während des laufenden Zivilverfahrens. Das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 246 ZPO ausgesetzt. Ein Nachlasspfleger wurde bestellt. Der Kläger zeigte dem Gericht seine Absicht an, das Verfahren gegen den Nachlasspfleger fortzusetzen. Das Gericht stellte diese Anzeige zu.
Die zentrale rechtliche Frage war, ob die Anzeige des Klägers und die Zustellung durch das Gericht die Verfahrensaussetzung gemäß § 246 ZPO beenden. Weiterhin prüfte der BGH die vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen.
Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurück. Der Senat bestätigte, dass die Aussetzung des Verfahrens durch die Anzeige des Klägers und die Zustellung durch das Gericht beendet wurde. Gemäß § 246 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 239, 241 bis 243 ZPO endet die Aussetzung, wenn bei Bestellung eines Nachlasspflegers der Gegner dem Gericht seine Fortsetzungsabsicht anzeigt und diese zugestellt wird. Die vom Beklagten gerügten Verfahrensgrundrechtsverletzungen wurden geprüft, aber als nicht durchgreifend erachtet.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die bestehende Rechtsprechung zur Verfahrensfortsetzung nach dem Tod einer Partei. Sie bietet Klarheit für die Praxis und unterstreicht die Bedeutung der Anzeige der Fortsetzungsabsicht durch den Gegner.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die praktische Anwendung von § 246 ZPO und liefert eine wichtige Klarstellung für die Beendigung der Verfahrensaussetzung. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für die Verfahrensbeteiligten in vergleichbaren Fällen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2024 (Az. IX ZR 40/23)