BGH-Beschluss zur Verbreitung von Propagandamitteln terroristischer Organisationen
BGH-Beschluss zur Verbreitung von Propagandamitteln terroristischer Organisationen
Einleitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Dezember 2024 einen wichtigen Beschluss zur Verbreitung von Propagandamitteln terroristischer Organisationen gefasst. Der Beschluss (3 StR 507/24) bestätigt ein Urteil des Landgerichts Berlin und verdeutlicht die Reichweite des § 86 Abs. 2 StGB.
Sachverhalt
Die Angeklagte postete am 7. Oktober 2023 auf ihrem öffentlichen Instagram-Account ein Bild, das einen offenbar getöteten oder schwer verletzten israelischen Soldaten zeigte, dem eine Person einen Fuß auf den Kopf stellte. Das Bild stammte von einem Telegram-Kanal und trug das Wasserzeichen einer Organisation, die die Angeklagte zumindest möglicherweise als die Medienstelle der Hamas identifizierte. Das Landgericht Berlin verurteilte die Angeklagte wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung, Billigung von Straftaten und Verbreiten von Propagandamitteln terroristischer Organisationen.
Rechtliche Fragen
Die Revision der Angeklagten richtete sich gegen den Schuldspruch wegen Verbreitens von Propagandamitteln terroristischer Organisationen gemäß § 86 Abs. 2 StGB. Kernfrage war die Auslegung der Verweisung in § 86 Abs. 2 StGB auf den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates, insbesondere im Hinblick auf deren Aufhebung und Ersetzung durch nachfolgende Durchführungsverordnungen. Weiterhin war zu klären, ob die Handlung der Angeklagten die Tatbestandsmerkmale des § 86 Abs. 2 StGB erfüllt.
Entscheidung und Begründung
Der BGH verwarf die Revision der Angeklagten. Er stellte fest, dass die Verweisung in § 86 Abs. 2 StGB auf den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 als statische Verweisung zu verstehen ist. Die Aufhebung der Verordnung und ihre Ersetzung durch nachfolgende Durchführungsverordnungen, in denen die Hamas weiterhin aufgeführt ist, ändere nichts an der Anwendbarkeit der Norm. Der BGH bestätigte, dass das von der Angeklagten geteilte Bild ein Propagandamittel der Hamas darstellt und die Tatbestandsmerkmale des § 86 Abs. 2 StGB erfüllt sind.
Auswirkungen
Der Beschluss des BGH bekräftigt die Strafbarkeit der Verbreitung von Propagandamitteln terroristischer Organisationen und klärt die Auslegung des § 86 Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Verweisung auf europäische Rechtsakte. Er unterstreicht die Bedeutung der Bekämpfung von Terrorismus und verdeutlicht die strafrechtlichen Konsequenzen der Verbreitung solcher Inhalte.
Schlussfolgerung
Der BGH-Beschluss liefert eine wichtige Klarstellung zur Auslegung des § 86 Abs. 2 StGB und stärkt die Rechtsprechung im Bereich der Bekämpfung von Terrorismus. Die Entscheidung dürfte Auswirkungen auf zukünftige Fälle mit ähnlichem Sachverhalt haben.
Quellen
- BGH, Beschluss vom 18.12.2024 - 3 StR 507/24