Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.12.2024 einen Beschluss (Az. VIII ZR 307/23) zur Frage der Verantwortlichkeit für die Unterhaltung von Trinkwasserleitungen gefasst. Der Fall betrifft die Abgrenzung zwischen öffentlicher Wasserversorgungsanlage und Kundenanlage im Sinne der AVBWasserV und hat potenzielle Auswirkungen auf die Kostenverteilung bei der Instandhaltung von Trinkwasserleitungen.
Der Kläger, Eigentümer eines Einfamilienhauses, bezog Trinkwasser über eine ca. 85 Meter lange Leitung, die von der Trinkwasserhauptleitung der beklagten öffentlichen Trinkwasserversorgerin über mehrere Grundstücke Dritter zu seinem Haus führte. Die Beklagte forderte den Kläger auf, auf eigene Kosten einen Schacht für die Messeinrichtungen an der Hauptleitung oder der ersten Grundstücksgrenze zu errichten. Nach erfolgloser Aufforderung verlegte die Beklagte die Übergabestelle des Wassers an die erste Grundstücksgrenze und errichtete dort eine Absperrvorrichtung. Die Kosten hierfür stellte sie dem Kläger in Rechnung. Der Kläger zahlte unter Vorbehalt und klagte auf Rückzahlung und Feststellung, dass die Leitung zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehört und von der Beklagten zu unterhalten ist.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage, ob die streitgegenständliche Trinkwasserleitung Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage oder eine Kundenanlage im Sinne der AVBWasserV ist. Die Abgrenzung bestimmt, wer für die Unterhaltung und Instandhaltung der Leitung verantwortlich ist und die damit verbundenen Kosten trägt. Weiterhin war strittig, ob die Beklagte berechtigt war, die Kosten für die Verlegung der Absperrvorrichtung dem Kläger aufzuerlegen.
Der BGH verwarf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig, da der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht überstieg. Das Berufungsgericht hatte dem Kläger in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung der Kosten für die Verlegung der Absperrvorrichtung verurteilt sowie festgestellt, dass die Leitung zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage gehört. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts implizit durch die Verwerfung der Beschwerde.
Der Beschluss des BGH bestätigt die Entscheidung des Berufungsgerichts und stärkt die Rechte von Grundstückseigentümern in Bezug auf die Kostenverteilung bei der Instandhaltung von Trinkwasserleitungen. Es unterstreicht die Bedeutung der genauen Abgrenzung zwischen öffentlicher Wasserversorgungsanlage und Kundenanlage im Sinne der AVBWasserV.
Der BGH-Beschluss liefert einen wichtigen Beitrag zur Klärung der Verantwortlichkeiten bei der Unterhaltung von Trinkwasserleitungen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt und welche konkreten Auswirkungen der Beschluss auf die Praxis haben wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2024 - VIII ZR 307/23 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs)