Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26. September 2024 einen Beschluss (Az. 2 StR 199/24) in einem Strafverfahren veröffentlicht, der die Verurteilung eines Angeklagten wegen Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung bestätigt. Dieser Beschluss verdeutlicht die rechtliche Einordnung von Verabredungsdelikten im deutschen Strafrecht.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten am 16. Oktober 2023 (Az: 5/8 KLs 4/23) verurteilt. Die genauen Details des Sachverhalts sind im Beschluss des BGH nicht aufgeführt, werden aber im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main dargelegt. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein.
Die zentrale rechtliche Frage im Revisionsverfahren war die korrekte rechtliche Würdigung der Taten des Angeklagten als Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4 StGB und Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung. Der BGH hatte in einem früheren Beschluss (5 StR 244/24) bereits klargestellt, dass die Verabredung zu einem Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 4 StGB in der Entscheidungsformel explizit als „Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl“ zu bezeichnen ist.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Er bestätigte die Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt am Main mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und der Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Der BGH folgte damit der Argumentation des Generalbundesanwalts. Die Begründung des BGH stützt sich auf die Feststellungen des Landgerichts und die zutreffende Anwendung der relevanten Strafvorschriften.
Der Beschluss des BGH bekräftigt die Bedeutung der präzisen Bezeichnung von Verabredungsdelikten in der Entscheidungsformel. Dies dient der Klarheit und Rechtssicherheit im Strafverfahren. Der Beschluss hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtslage, sondern präzisiert die Anwendung bestehender Vorschriften.
Der BGH hat mit seinem Beschluss die Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung zu einem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und Verabredung zu einer besonders schweren räuberischen Erpressung bestätigt. Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung der korrekten rechtlichen Bezeichnung von Verabredungsdelikten und trägt zur Klarheit in der Rechtsprechung bei.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. September 2024 – 2 StR 199/24