Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 09.10.2024 (Az. 5 StR 433/24) ein Urteil des Landgerichts Dresden aufgehoben, da es auf einer gesetzeswidrigen Verständigung beruhte. Der Fall beleuchtet die Grenzen zulässiger Absprachen im Strafverfahren und hat Bedeutung für die Praxis der Verständigungen nach § 257c StPO.
Hintergrund des Falls: Das Landgericht Dresden hatte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Verurteilung basierte auf einem Geständnis des Angeklagten, welches im Rahmen einer Verständigung abgegeben wurde. Teil dieser Verständigung war der Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe von sichergestelltem Bargeld.
Rechtliche Probleme: Der BGH stellte fest, dass die Einbeziehung des Verzichts auf das Bargeld in die Verständigung gegen § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO verstößt. Diese Vorschrift begrenzt den Gegenstand von Verständigungen auf Rechtsfolgen des Urteils, verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten der Beteiligten. Ein Verzicht auf Vermögenswerte stellt jedoch eine materiell-rechtliche Erklärung dar und fällt nicht unter diese Kategorien. Der BGH argumentierte, dass ein Verzicht zwar als „formlose Einziehung“ bezeichnet wird und faktisch ähnliche Auswirkungen wie eine Einziehung haben kann, jedoch rechtlich nicht als solche gilt. Da die Einziehung von Taterträgen zwingend ist, kann sie auch nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Der BGH betonte, dass § 257c Abs. 2 StPO abschließend regelt, welche Punkte Gegenstand einer Verständigung sein dürfen. Vereinbarungen, die darüber hinausgehen, sind unzulässig.
Entscheidung und Begründung: Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer. Die Begründung liegt in der Verletzung von § 257 Abs. 2 Satz 1 StPO durch die gesetzeswidrige Verständigung. Der BGH argumentierte, dass nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte ohne die unzulässige Vereinbarung über den Verzicht sein Geständnis nicht abgegeben hätte. Das neue Tatgericht muss nun prüfen, ob das sichergestellte Bargeld Tatertrag ist oder ob der Angeklagte es anderweitig erlangte.
Auswirkungen: Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Grenzen von Verständigungen im Strafverfahren. Verzichtserklärungen auf Vermögenswerte können nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Dies stärkt die Rechtssicherheit und verhindert Umgehungen der gesetzlichen Regelungen zur Einziehung von Taterträgen. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung für die Gestaltung von Verständigungen und dürfte zu einer verstärkten Sensibilisierung der Gerichte für die Grenzen des § 257c StPO führen.
Schlussfolgerung: Der BGH hat mit seinem Beschluss klare Vorgaben für die Zulässigkeit von Verständigungen im Strafverfahren gemacht. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der gesetzlichen Regelungen und schützt die Rechte der Angeklagten. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis der Verständigungen in Zukunft entwickelt und ob der Gesetzgeber gegebenenfalls Anpassungen vornehmen wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2024, Az. 5 StR 433/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs).