Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.12.2024 einen Beschluss (XI ZB 20/24) gefasst, der die Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in einem Verfahren zur Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO bestätigt. Dieser Fall verdeutlicht die strengen formellen Anforderungen an Rechtsmittel im deutschen Zivilprozessrecht und die eingeschränkten Möglichkeiten der Anfechtung von Entscheidungen im Berichtigungsverfahren.
Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht Schöneberg (Az: 16 C 105/23) einen Antrag auf Berichtigung eines Urteils gestellt. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde vor dem Landgericht Berlin II (Az: 37 T 3/24) blieb ebenfalls erfolglos. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. Mai 2024 legte der Kläger Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
Der Fall wirft die Frage nach der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO auf. Zudem war zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Einlegung der Rechtsbeschwerde erfüllt waren.
Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde des Klägers als unzulässig. Die Begründung stützt sich auf mehrere Punkte:
Die Entscheidung bekräftigt die restriktive Handhabung der Rechtsmittel im Berichtigungsverfahren nach § 319 ZPO. Sie unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der formellen Voraussetzungen für die Einlegung von Rechtsmitteln und verdeutlicht die Grenzen der Überprüfbarkeit von Entscheidungen in diesem Verfahren.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Komplexität des deutschen Zivilprozessrechts, insbesondere im Bereich der Rechtsmittel. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die formellen Anforderungen an Rechtsmittel strikt einzuhalten und die Statthaftigkeit der jeweiligen Rechtsmittel sorgfältig zu prüfen. Die eingeschränkten Möglichkeiten der Anfechtung von Entscheidungen im Berichtigungsverfahren nach § 319 ZPO werden durch diese Entscheidung erneut bestätigt.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.12.2024 - XI ZB 20/24