Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 27.02.2025 (Az. IX ZB 46/23) eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die zugrundeliegende Berufung nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt verfasst, sondern lediglich unbesehen unterzeichnet wurde. Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung der anwaltlichen Eigenverantwortung bei der Erstellung von Rechtsmittelschriften und die Konsequenzen einer Verletzung dieser Pflicht.
Die Klägerin hatte den Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren verklagt. Der Beklagte, der sich im ersten Rechtszug selbst vertreten hatte, erhob Widerklage. Das Amtsgericht gab der Klage statt und wies die Widerklage ab. Gegen dieses Urteil legte ein vom Beklagten beauftragter Rechtsanwalt Berufung ein. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung jedoch als unzulässig.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Berufung den gesetzlichen Anforderungen an eine anwaltliche Schriftsatzerstattung genügte. Gemäß § 520 Abs. 3 ZPO muss eine Berufungsbegründung die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit bezeichnen. Das Berufungsgericht hatte Zweifel, ob die vorliegende Berufungsschrift tatsächlich vom Anwalt verfasst wurde und damit den Anforderungen an eine eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts entsprach.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er führte aus, dass die Unterschrift eines Anwalts unter einer Rechtsmittelschrift nicht nur eine Formalie sei, sondern die eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts durch den Anwalt bestätige. Das Berufungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass der Anwalt die Berufungsschrift unbesehen unterzeichnet habe. Die Begründung stützte sich auf die inhaltliche und sprachliche Gestaltung der Schrift, die stark den vorherigen, vom Beklagten selbst verfassten Schriftsätzen ähnelte. Die Ausführungen seien unübersichtlich, wirr und enthielten zahlreiche Vorwürfe gegenüber dem Amtsgericht, ohne sich inhaltlich mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Dies lasse den Schluss zu, dass der Anwalt die Schrift nicht eigenverantwortlich geprüft habe.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Bedeutung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht und Eigenverantwortung bei der Erstellung von Schriftsätzen. Anwälte dürfen Schriftsätze nicht ungeprüft unterzeichnen, sondern müssen sicherstellen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und die Interessen ihres Mandanten bestmöglich vertreten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen.
Der vorliegende Fall verdeutlicht die Konsequenzen einer unzureichenden anwaltlichen Prüfung von Schriftsätzen. Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Notwendigkeit für Anwälte, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen und die Verantwortung für den Inhalt ihrer Schriftsätze zu übernehmen. Dies dient der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der Gewährleistung eines fairen Verfahrens für alle Beteiligten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2025 - IX ZB 46/23 (Quelle: Deutsches Rechtssystem, Entscheidungsdatenbank)