Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 27. November 2024 (1 StR 48/24) die Revision einer Einziehungsbeteiligten als unzulässig verworfen. Der Fall betrifft die Einziehung von Taterträgen und wirft Fragen zur Form der Revisionsbegründung durch Einziehungsbeteiligte auf.
Das Landgericht Darmstadt hatte gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 298.512,37 € angeordnet. Die Einziehungsbeteiligte legte gegen dieses Urteil Revision ein. Die Begründung der Revision erfolgte jedoch durch ein von ihr selbst unterzeichnetes Schreiben und nicht durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, wie es das Gesetz vorschreibt.
Der zentrale rechtliche Streitpunkt in diesem Fall betrifft die Form der Revisionsbegründung durch Einziehungsbeteiligte. Gemäß § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO stehen dem Einziehungsbeteiligten von der Eröffnung des Hauptverfahrens an die gleichen Befugnisse wie einem Angeklagten zu. Dies beinhaltet auch das Recht, Revision einzulegen. Die Frage ist, ob die Vorschriften zur Form der Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 2 StPO, die für Angeklagte gelten, auch für Einziehungsbeteiligte Anwendung finden.
Der BGH entschied, dass die Revision der Einziehungsbeteiligten unzulässig ist, da die Begründung nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Die Begründung muss entweder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine selbst verfasste und unterzeichnete Begründung ist unzulässig. Der BGH argumentierte, dass das Formerfordernis auch für Einziehungsbeteiligte gilt, um zu verhindern, dass Rechtsmittel an Formfehlern scheitern und das Revisionsgericht mit unzulässigen Ausführungen belastet wird. Dies diene dem Schutz des – im Regelfall rechtsunkundigen – Einziehungsbeteiligten.
Der BGH lehnte auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, da die versäumte Rechtshandlung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wurde.
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung der Formerfordernisse bei der Begründung der Revision, auch für Einziehungsbeteiligte. Sie unterstreicht die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung im Revisionsverfahren, um sicherzustellen, dass die Rechtsmittel wirksam eingelegt werden.
Der Beschluss des BGH liefert eine klare Aussage zur Form der Revisionsbegründung durch Einziehungsbeteiligte und trägt zur Rechtssicherheit in diesem Bereich bei. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber aufgrund dieser Entscheidung Anpassungen im Hinblick auf die Vertretung von Einziehungsbeteiligten vornehmen wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 StR 48/24 (abrufbar unter juris.bundesgerichtshof.de)