Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Februar 2025 einen wichtigen Beschluss zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen gefasst. Dieser Beschluss bestätigt die bisherige Rechtsprechung und verdeutlicht die Grenzen des Widerrufsrechts nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags.
Der Kläger hatte versucht, ein bereits vollständig zurückgezahltes Darlehen zu widerrufen. Die Vorinstanzen (Landgericht München I und Oberlandesgericht München) hatten die Klage abgewiesen. Der Kläger legte daraufhin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BGH ein.
Kernfrage des Verfahrens war, ob ein Widerrufsrecht nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) auch nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags besteht.
Der BGH wies die Beschwerde des Klägers zurück. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht einem Darlehensnehmer nach vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags kein Widerrufsrecht mehr zu. Der BGH stützt sich dabei auf das Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21 - BMW Bank u.a.) sowie auf eigene frühere Beschlüsse. Eine ausführliche Begründung der Entscheidung unterblieb gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO.
Dieser Beschluss bekräftigt die Rechtsprechung zur eingeschränkten Reichweite des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen. Er schafft Klarheit für Verbraucher und Banken, indem er bestätigt, dass ein Widerruf nach vollständiger Tilgung des Darlehens nicht mehr möglich ist.
Der BGH-Beschluss vom 11. Februar 2025 unterstreicht die Bedeutung der vollständigen Darlehenstilgung als Endpunkt für das Widerrufsrecht. Verbraucher sollten sich dieser Rechtslage bewusst sein und ihre Widerrufsmöglichkeiten vor der vollständigen Rückzahlung des Darlehens prüfen.