Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. Januar 2025 einen Beschluss (1 StR 525/24) zur Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus veröffentlicht. Der Beschluss hebt ein Urteil des Landgerichts Ellwangen auf und verweist die Sache zur Neuverhandlung zurück. Der Fall beleuchtet die Anforderungen an die Feststellung der Schuldunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und die Notwendigkeit einer detaillierten Prüfung im Einzelfall.
Dem Beschuldigten wurden mehrere Diebstähle und Körperverletzungen zur Last gelegt. Er entwendete Waren aus Geschäften und reagierte auf Versuche, ihn aufzuhalten, mit Gewalt. Die Taten ereigneten sich zwischen Juli 2023 und März 2024.
Kernfrage des Verfahrens war die Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Das Landgericht hatte die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet, da es von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer paranoiden Schizophrenie ausging. Der BGH hob diese Entscheidung auf, da die Feststellungen des Landgerichts den rechtlichen Anforderungen nicht genügten.
Der BGH rügte, dass das Landgericht die Auswirkungen der psychischen Erkrankung auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten nicht ausreichend konkret dargestellt habe. Insbesondere fehlten Ausführungen dazu, warum die Erkrankung die Einsichtsfähigkeit nicht, die Steuerungsfähigkeit jedoch vollständig aufgehoben haben soll. Der BGH bemängelte auch die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Taten – insbesondere die Körperverletzungen – auch normalpsychologisch erklären lassen. Die bloße Diagnose einer paranoiden Schizophrenie reicht nach Auffassung des BGH nicht aus, um die Schuldunfähigkeit zu begründen. Es bedarf einer detaillierten Darstellung, wie sich die Erkrankung im konkreten Tatzeitpunkt ausgewirkt hat.
Der Beschluss des BGH unterstreicht die hohen Anforderungen an die Feststellung der Schuldunfähigkeit im Strafrecht. Er verdeutlicht, dass Gerichte die Auswirkungen psychischer Erkrankungen im Einzelfall sorgfältig prüfen und detailliert begründen müssen. Die bloße Diagnose einer psychischen Störung reicht nicht aus, um eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen.
Der Fall zeigt die Komplexität der Beurteilung der Schuldfähigkeit bei psychischen Erkrankungen. Die Entscheidung des BGH betont die Notwendigkeit einer gründlichen und einzelfallbezogenen Prüfung, um die Rechte des Beschuldigten zu wahren und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Unterbringung zu gewährleisten. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht im erneuten Verfahren die Anforderungen des BGH umsetzen wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 1 StR 525/24 (Quelle: Deutsches Rechtssystem)