Einleitung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. September 2024 in einem Beschluss (Az.: 2 StR 222/24) eine Entscheidung des Landgerichts Fulda zur Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und zur Einziehung einer Waffe aufgehoben. Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Feststellung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB und die Handhabung von Einziehungsanordnungen im Rahmen des § 55 StGB.
Sachverhalt
Das Landgericht Fulda hatte den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen und eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt. Es ordnete zudem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an und traf eine Einziehungsentscheidung, die eine zuvor vom Amtsgericht Bad Hersfeld angeordnete Einziehung einer Luftdruckpistole aufrechterhielt.
Rechtliche Probleme
Der BGH hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB und die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung der Luftdruckpistole gegeben waren.
Entscheidung und Begründung
Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts bezüglich der Unterbringung in der Entziehungsanstalt auf. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Neigung, sich durch Alkohol- und Amphetaminkonsum im Übermaß zu berauschen und gelegentlich auch andere illegale Drogen zu konsumieren, reiche für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nicht aus. Der BGH betonte, dass ein Hang eine Substanzkonsumstörung voraussetzt, die zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit geführt hat.
Hinsichtlich der Einziehung der Luftdruckpistole stellte der BGH fest, dass die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung durch das Landgericht rechtsfehlerhaft war. Da das Eigentum an der Waffe mit Rechtskraft der ursprünglichen Einziehungsanordnung auf den Staat übergegangen war, hatte sich die Einziehungsanordnung erledigt. Eine Aufrechterhaltung im Rahmen des § 55 StGB war daher nicht möglich.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Gerichte müssen die Voraussetzungen des Hangs sorgfältig prüfen und konkret feststellen. Der Beschluss präzisiert zudem die Handhabung von Einziehungsanordnungen im Rahmen des § 55 StGB und verdeutlicht, dass bereits erledigte Anordnungen nicht aufrechterhalten werden dürfen.
Schlussfolgerung
Der BGH hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das neue Tatgericht muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen und gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuziehen. Die Entscheidung des BGH hat Auswirkungen auf die Praxis der Unterbringung in Entziehungsanstalten und die Handhabung von Einziehungsanordnungen.
Quelle:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. September 2024, Az.: 2 StR 222/24