BGH verschärft Anforderungen an Unterbringung in Entziehungsanstalt

BGH-Beschluss zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

BGH-Beschluss zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 06.02.2025 (1 StR 5/25) ein Urteil des Landgerichts Rottweil zur Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben. Der Beschluss verdeutlicht die seit der Neufassung des § 64 StGB am 1. Oktober 2023 geltenden höheren Anforderungen an die Anordnungsvoraussetzungen einer solchen Maßregel.

Sachverhalt

Das Landgericht Rottweil hatte den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und zudem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet. Der Angeklagte legte Revision gegen den Maßregelausspruch und den Ausspruch über den Vorwegvollzug ein.

Rechtliche Probleme

Der BGH hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in der Fassung vom 1. Oktober 2023 vorlagen. Im Fokus standen dabei die Fragen nach dem Vorliegen eines Hangs im Sinne einer Substanzkonsumstörung mit dauernder und schwerwiegender Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, dem symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat sowie der Erfolgsaussicht der Maßregel.

Entscheidung und Begründung

Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts zur Unterbringung und zum Vorwegvollzug auf. Das Landgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 64 StGB getroffen. Insbesondere fehlten Feststellungen zu einer dauerhaften und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Angeklagten durch den Alkoholkonsum. Auch der symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Tat sei nicht ausreichend dargelegt worden. Es fehlten Ausführungen dazu, inwieweit der Alkoholkonsum im Vergleich zu anderen Faktoren, wie der festgestellten Intelligenzminderung des Angeklagten, überwiegend ursächlich für die Brandlegung war. Schließlich beanstandete der BGH die unzureichende Begründung der Erfolgsaussicht der Maßregel. Die bloße Behauptung von Therapiemotivation und Veränderungsbereitschaft des Angeklagten reiche für eine positive Erfolgsprognose nicht aus. Es fehle eine Gesamtabwägung, die die Behandlungsfähigkeit und -bereitschaft des Angeklagten unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, insbesondere Art und Stadium der Sucht, Therapieversuche und prognoseungünstige Faktoren, berücksichtigt.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BGH bekräftigt die strengeren Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach der Reform des § 64 StGB. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung und umfassenden Begründung aller Anordnungsvoraussetzungen durch die Gerichte.

Schlussfolgerung

Der Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung der Neufassung des § 64 StGB und liefert wichtige Hinweise für die Praxis zur Anwendung der neuen Vorschriften. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück

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