Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. März 2025 einen Beschluss (Az. II ZR 120/24) zur Unterbrechung eines Verfahrens im Zusammenhang mit einem Gesellschafterstreit gefällt. Der Beschluss verdeutlicht die Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten und die Voraussetzungen für deren Aufnahme.
Die Kläger, Gesellschafter einer GmbH (Beklagte zu 1), fochten einen Gesellschafterbeschluss vom 26. August 2020 an, der die Abberufung des Klägers zu 1 als Geschäftsführer betraf. Über das Vermögen der Beklagten zu 1 wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der BGH hatte das Verfahren zuvor unterbrochen, nachdem der Beklagten zu 1 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Kläger versuchten daraufhin, das Verfahren unter Vorlage einer Erklärung des Insolvenzverwalters wieder aufzunehmen, in der dieser die Aufnahme des Rechtsstreits ablehnte.
Kernfrage des Verfahrens war, ob die Kläger den Rechtsstreit wirksam aufnehmen konnten, obwohl der Insolvenzverwalter die Aufnahme ablehnte. Hierbei waren insbesondere die §§ 85, 86 InsO relevant, die die Verfahrensführung bei Insolvenz regeln. Es stellte sich die Frage, ob es sich um einen Aktivprozess im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO handelte, der vom Insolvenzverwalter fortzuführen wäre, oder um einen Passivprozess, der nach § 86 InsO aufgenommen werden könnte. Weiterhin war zu klären, ob der Streitgegenstand insolvenzfrei war.
Der BGH entschied, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist. Die Erklärung der Kläger zur Aufnahme des Verfahrens war unwirksam. Der BGH begründete dies damit, dass es sich nicht um einen Aktivprozess im Sinne des § 85 InsO handelte, da kein Vermögensrecht zugunsten der Insolvenzmasse geltend gemacht wurde. Auch eine Aufnahme nach § 86 InsO kam nicht in Betracht, da der Rechtsstreit keinen insolvenzfreien Gegenstand betraf und der Insolvenzverwalter keine Freigabeerklärung abgegeben hatte. Die Ansprüche des Klägers zu 1 seien als Insolvenzforderungen anzumelden.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der §§ 85, 86 InsO für die Verfahrensführung bei Insolvenz. Sie zeigt die Grenzen der Möglichkeiten der Gesellschafter, einen Rechtsstreit fortzuführen, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme ablehnt. Der Beschluss bekräftigt die Notwendigkeit, die Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf anhängige Rechtsstreitigkeiten sorgfältig zu prüfen.
Der BGH hat die Voraussetzungen für die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren klargestellt. Die Entscheidung hat praktische Relevanz für Gesellschafterstreitigkeiten, bei denen über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2025 - II ZR 120/24