Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Dezember 2024 einen Beschluss (1 StR 113/24) gefasst, der die teilweise Einstellung eines Verfahrens wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, Steuerhinterziehung und Beihilfe zum Betrug betrifft. Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung verfahrensrechtlicher Vorgaben und deren Auswirkungen auf den Schuldspruch und die Einziehung von Taterträgen.
Sachverhalt: Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 49 Fällen, Steuerhinterziehung in 75 Fällen und Beihilfe zum Betrug in 13 Fällen verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
Rechtsfragen: Der BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Auswirkungen die vorläufige Einstellung eines Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung auf den weiteren Verfahrensgang und die Einziehungsentscheidung hat.
Entscheidung und Begründung: Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Essen teilweise auf. Für den Fall 20 der Urteilsgründe, der Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt betraf, wurde das Verfahren eingestellt, da das Landgericht dieses in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt, aber keinen Wiederaufnahmebeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO erlassen hatte. Dies stellte ein Verfahrenshindernis dar. Der BGH änderte den Schuldspruch entsprechend und stellte fest, dass der Angeklagte nur in 48 Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt schuldig ist. Die Einziehungsentscheidung wurde insoweit aufgehoben, als sie sich auf den Fall 20 bezog. Der BGH begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach der vorläufigen Einstellung des Verfahrens nicht mehr gegeben seien und ein selbständiges Einziehungsverfahren gemäß § 76a Abs. 3 StGB erforderlich wäre, für das jedoch ein Antrag der Staatsanwaltschaft fehlte.
Implikationen: Der Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die vorläufige Einstellung eines Verfahrens ohne anschließenden Wiederaufnahmebeschluss führt zu einem Verfahrenshindernis, das die spätere Verurteilung in diesem Punkt verhindert. Darüber hinaus verdeutlicht der Beschluss die Notwendigkeit eines Antrags der Staatsanwaltschaft für ein selbständiges Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 3 StGB.
Schlussfolgerung: Der BGH-Beschluss liefert wichtige Klarstellungen zur Verfahrensweise bei vorläufiger Einstellung eines Verfahrens und den Voraussetzungen für die Einziehung von Taterträgen. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit der strikten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Strafverfahren, um rechtsstaatliche Grundsätze zu gewährleisten.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2024 - 1 StR 113/24 (abrufbar unter juris.bundesgerichtshof.de - Entscheidungssuche)