Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 29. Januar 2025 (Az. 2 StR 487/24) die Verurteilung eines Angeklagten wegen Betrugs in zwölf Fällen und teilweise in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten bestätigt. Der Beschluss verdeutlicht die Abgrenzung zwischen Betrug und der Fälschung beweiserheblicher Daten und die Voraussetzungen für eine Tateinheit.
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB), verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.
Im Revisionsverfahren stellte sich die Frage, ob die Verurteilung wegen Tateinheit von Betrug und Fälschung beweiserheblicher Daten in den fünf Fällen rechtmäßig war. Darüber hinaus wurden Verfahrensrügen und die Strafzumessung durch den BGH überprüft.
Der BGH hat das Verfahren in den fünf Fällen, in denen das Landgericht Tateinheit angenommen hatte, auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt. Die Verurteilung wegen Betrugs in den übrigen Fällen blieb bestehen. Der BGH begründete die Beschränkung des Verfahrens mit prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO. Da das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung des § 269 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt hatte, da der Betrug das maßgebliche Ziel der Tathandlungen gewesen sei, hatte die Beschränkung des Verfahrens keine Auswirkungen auf das Strafmaß.
Der BGH ergänzte den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten wies der BGH zurück. Auch die Strafzumessung des Landgerichts hielt der BGH für rechtsfehlerfrei. Insbesondere sah der BGH keinen Anlass für eine Kompensationsentscheidung aufgrund der Verfahrensdauer.
Der Beschluss bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Betrug und Fälschung beweiserheblicher Daten. Er verdeutlicht, dass eine Tateinheit nur dann anzunehmen ist, wenn die Fälschung beweiserheblicher Daten nicht lediglich ein Mittel zur Begehung des Betrugs darstellt, sondern ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal erfüllt.
Der BGH-Beschluss bietet Klarheit hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Tateinheit von Betrug und Fälschung beweiserheblicher Daten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Tathandlungen im Einzelfall.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 2 StR 487/24 (abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs).