Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 18. Dezember 2024 (Az. 3 StR 500/24) klargestellt, dass auch bei der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe die Höhe des Tagessatzes für etwaige Einzelgeldstrafen festgesetzt werden muss. Der Fall betraf eine Verurteilung wegen schwerer und gefährlicher Körperverletzung sowie Bedrohung.
Sachverhalt
Das Landgericht Mainz hatte den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Für die Bedrohung wurde in einem der Fälle eine Einzelgeldstrafe verhängt, ohne jedoch die Tagessatzhöhe festzulegen.
Rechtliche Probleme
Die Revision des Angeklagten rügte die Verletzung materiellen Rechts, da die Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe nicht bestimmt worden war. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 StGB muss bei Verhängung einer Geldstrafe die Anzahl der Tagessätze sowie die Höhe eines Tagessatzes, die sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richtet, festgesetzt werden. Es stellte sich die Frage, ob diese Bestimmung auch bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe Anwendung findet.
Entscheidung und Begründung
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet, ergänzte jedoch den Strafausspruch des Landgerichts. Der Senat stellte klar, dass die Bestimmung der Tagessatzhöhe auch bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich ist. Er begründete dies mit ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96; vom 11. April 2017 - 4 StR 615/16; vom 12. November 2019 - 3 StR 441/19). In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzte der BGH die Tagessatzhöhe auf 20 Euro fest, basierend auf dem festgestellten Nettolohn des Angeklagten.
Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Bedeutung der korrekten Festsetzung der Tagessatzhöhe auch bei der Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe. Dies dient der Rechtssicherheit und gewährleistet, dass die Geldstrafe den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters angemessen ist. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung aller Aspekte des Strafausspruchs durch die Gerichte.
Schlussfolgerung
Der BGH hat mit seinem Beschluss die bestehende Rechtsprechung zur Festsetzung der Tagessatzhöhe bei Gesamtfreiheitsstrafen bestätigt. Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit der vollständigen und korrekten Formulierung des Strafausspruchs, um Rechtsfehler zu vermeiden.
Quellen: