Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. II ZR 117/23) den Streitwert für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren neu festgesetzt. Der Fall betrifft gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Anmietung von Kanzleiräumen und wirft Fragen zur Bewertung des wirtschaftlichen Interesses bei Feststellungsklagen auf.
Die Kläger, Gesamtrechtsnachfolger eines verstorbenen Rechtsanwalts, machten gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche gegen den Beklagten geltend. Sie behaupteten, der verstorbene Rechtsanwalt habe den Mietanteil des Beklagten für gemeinsam angemietete Kanzleiräume gezahlt. Der Beklagte, der verstorbene Rechtsanwalt und weitere Anwälte, darunter ein weiterer Kläger, hatten gemeinsam Kanzleiräume angemietet und im Mietvertrag als Gesamtschuldner gehaftet. Später gründeten die Anwälte eine Partnerschaftsgesellschaft, die laut Partnerschaftsvertrag die Büroräume angemietet hatte. Die Partnerschaftsgesellschaft befand sich seit März 2019 in Liquidation.
Das Landgericht wies die Klage auf Zahlung ab und verwies auf eine Durchsetzungssperre. Der Ausgleichsanspruch beruhe auf dem Partnerschaftsverhältnis und müsse in der Liquidationsschlussbilanz berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht stellte auf den Hilfsantrag fest, dass die Mietzahlungen in der Schlussbilanz zu berücksichtigen seien, wies aber den Leistungsantrag ebenfalls ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Kläger nahmen die Nichtzulassungsbeschwerde zurück und der BGH erklärte das Rechtsmittel für verlustig. Die Kläger stellten daraufhin eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung.
Der BGH setzte den Streitwert auf 11.154,42 € fest. Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist der Streitwert nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert zu bestimmen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse der Kläger am Erfolg der beabsichtigten Revision. Dieses Interesse errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Wert der abgewiesenen Leistungsklage (44.617,66 €) und dem Wert der erfolgreichen Feststellungsklage (Hilfsantrag). Der Wert des Hilfsantrags wurde mit 75% des Leistungsantrags (33.463,24 €) angesetzt, da die Kläger durch die Abweisung des Leistungsantrags einen zeitlichen Nachteil erleiden. Da keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile dargelegt wurden, schätzte der BGH den Nachteil und erhöhte den Abschlag von 20% auf 25%.
Die Entscheidung verdeutlicht die Berechnung des Streitwerts bei Nichtzulassungsbeschwerden, wenn eine Leistungsklage abgewiesen, aber eine Feststellungsklage erfolgreich ist. Sie betont die Bedeutung der Berücksichtigung zeitlicher Nachteile bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses.
Der BGH präzisiert mit diesem Beschluss die Streitwertfestsetzung in Fällen, in denen eine Partei zwar mit einem Feststellungsantrag, nicht aber mit dem Leistungsantrag Erfolg hat. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Bewertung des wirtschaftlichen Interesses unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, insbesondere zeitlicher Verzögerungen bei der Durchsetzung von Ansprüchen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025, Az. II ZR 117/23 (Pressemitteilung des BGH)