Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az. VI ZR 22/24) eine Gegenvorstellung bezüglich der Streitwertfestsetzung in einem Fall betreffend Datenschutzverletzungen durch Scraping zurückgewiesen. Die Entscheidung verdeutlicht die Grundsätze der Streitwertbestimmung bei Unterlassungsansprüchen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Der Kläger hatte die Beklagte auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft wegen einer Verletzung der DSGVO im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall verklagt. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Kläger legte Revision ein, nahm diese jedoch später zurück. Der BGH erklärte die Revision daraufhin für verlustig und setzte den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 3.000 € fest. Gegen diese Festsetzung richtete sich die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage der angemessenen Höhe des Streitwerts für die Unterlassungsanträge. Der Kläger argumentierte für eine höhere Bewertung, während der BGH die ursprüngliche Festsetzung für angemessen hielt.
Der BGH wies die Gegenvorstellung zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Streitwert bei Unterlassungsansprüchen nach erfolgter Verletzungshandlung das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße widerspiegeln muss. Dabei seien die Art des Verstoßes, seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber maßgeblich. Generalpräventive Erwägungen oder eine Orientierung am Gesamtschaden unter Einbeziehung anderer Betroffener seien nicht zulässig. Im konkreten Fall sei die Festsetzung des Streitwerts auf 1.500 € für die Unterlassungsanträge sachgerecht. Der Kläger habe seinen Zahlungsanspruch auf 1.000 € beziffert, und das Gefährdungspotential sei angesichts der bereits fünf Jahre zurückliegenden Verletzungshandlung und der Deaktivierung der betreffenden Suchfunktion durch die Beklagte gering.
Die Entscheidung des BGH bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen im Datenschutzrecht. Sie unterstreicht, dass die Bewertung des Interesses des Klägers an der Unterlassung weiterer Verstöße einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung aller Umstände zu erfolgen hat. Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben, in denen es um die Bewertung von Unterlassungsansprüchen nach DSGVO-Verstößen geht.
Der BGH-Beschluss liefert wichtige Klarstellungen zur Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen im Datenschutzrecht. Er betont die Bedeutung einer einzelfallbezogenen Bewertung des Gefährdungspotentials und unterstreicht, dass generalpräventive Erwägungen keine Rolle spielen. Die Entscheidung dürfte die Rechtsprechung in diesem Bereich weiter prägen.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 22/24 (abrufbar über die Entscheidungsdatenbank des BGH)