BGH zu Strafklageverbrauch und Werteinziehung bei Drogenhandel

BGH-Beschluss zur Strafklageverbrauch und Einziehung des Wertes des Erlangten

BGH-Beschluss zur Strafklageverbrauch und Einziehung des Wertes des Erlangten

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 11. Februar 2025 (Az. 5 StR 553/24) wichtige Klarstellungen zum Strafklageverbrauch im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten sowie zur Einziehung des Wertes des Erlangten getroffen. Der Fall betrifft zwei Angeklagte, die wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden waren.

Sachverhalt

Das Landgericht Dresden hatte die Angeklagten B. und S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen die Verurteilungen legten beide Angeklagte Revision ein. Der Angeklagte S. war in einem der Fälle bereits durch Strafbefehl des Landgerichts Coburg verurteilt worden. Ein Teil der in Dresden verhandelten Drogenmenge stammte aus derselben Lieferung wie die in Coburg abgeurteilte Menge.

Rechtliche Probleme

Der Fall warf folgende Rechtsfragen auf:

  • Liegt im Hinblick auf die gesamte Drogenmenge Strafklageverbrauch vor, obwohl nur ein Teil der Menge bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens war?
  • Ist die Einziehung des Wertes des Erlangten rechtmäßig, wenn das Urteil lediglich den Wert der Betäubungsmittel, nicht aber die tatsächlich erlangten Erlöse nennt?
  • Ist die Verwertung von Daten aus der französischen EncroChat-Infiltration im deutschen Strafverfahren zulässig?

Entscheidung und Begründung

Der BGH stellte das Verfahren gegen den Angeklagten S. in einem der Fälle gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein, da Strafklageverbrauch vorlag. Die gesamte Drogenmenge bildete eine Bewertungseinheit, sodass die Verurteilung wegen eines Teils der Menge den Strafklageverbrauch für die gesamte Menge nach sich zog. Der BGH bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung. Die Einziehungsanordnungen gegen beide Angeklagten hob der BGH auf, da das Landgericht lediglich den Wert der Betäubungsmittel, nicht aber die erlangten Erlöse festgestellt hatte. Die Rüge des Angeklagten B. zur Unzulässigkeit der Verwertung von EncroChat-Daten wies der BGH als unzulässig und unbegründet zurück. Er bejahte die Zulässigkeit der Datenverwertung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b RL EEA i.V.m. § 161 Abs. 1 StPO.

Auswirkungen

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Bedeutung des Strafklageverbrauchsgrundsatzes im Betäubungsmittelstrafrecht und präzisiert die Anforderungen an die Einziehung des Wertes des Erlangten. Sie bestätigt zudem die Zulässigkeit der Verwertung von EncroChat-Daten in deutschen Strafverfahren.

Schlussfolgerung

Der BGH-Beschluss liefert wichtige Hinweise für die Praxis im Umgang mit Betäubungsmitteldelikten und der Einziehung des Wertes des Erlangten. Die Entscheidung stärkt die Rechtsstaatlichkeit im Umgang mit den EncroChat-Daten. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu diesen Themen weiterentwickeln wird.

Quellen

  • BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025, Az. 5 StR 553/24

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