Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 05.11.2024 einen Beschluss (Az. 2 StR 234/24) in einem Revisionsverfahren gefasst, der die Verurteilung eines Angeklagten wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl und im anderen Fall in Tateinheit mit Diebstahl, betrifft. Der Beschluss verdeutlicht wichtige Aspekte des Strafrechts, insbesondere im Zusammenhang mit der Gesamtstrafenbildung und der Einziehung von Taterträgen.
Das Landgericht Darmstadt hatte den Angeklagten zuvor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 83.080 Euro sowie die Einziehung einer Sporttasche angeordnet. Der Angeklagte legte Revision ein.
Die Revision des Angeklagten warf mehrere Rechtsfragen auf, darunter:
Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Einziehung der Sporttasche auf. Die Gesamtstrafe war fehlerhaft gebildet worden, da das Landgericht eine "Einsatzstrafe" gebildet und diese mit der Vorverurteilung verrechnet hatte, anstatt alle Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen. Die Einziehung der Sporttasche war unzulässig, da das Landgericht keine Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen getroffen hatte. Der BGH änderte die Einziehungsentscheidung dahingehend, dass der Wert von Taterträgen in Höhe von 82.320 Euro als Gesamtschuldner einzuziehen ist. Die Einziehung der Sporttasche und eines weiteren Betrags von 760 Euro entfielen. Der BGH stellte zudem einen Schreibfehler in den Urteilsgründen des Landgerichts fest und korrigierte die Berechnung der einzuziehenden Taterträge entsprechend.
Der Beschluss des BGH unterstreicht die Bedeutung der korrekten Anwendung der Vorschriften zur Gesamtstrafenbildung und zur Einziehung von Taterträgen. Er verdeutlicht, dass die Einziehung von Gegenständen nur zulässig ist, wenn die Eigentumsverhältnisse geklärt sind. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis der Strafgerichte und verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der relevanten Rechtsgrundlagen.
Der BGH hat mit seinem Beschluss die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt in Teilen korrigiert und wichtige Klarstellungen zu den rechtlichen Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung und der Einziehung von Taterträgen getroffen. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und trägt zur einheitlichen Anwendung der einschlägigen Vorschriften bei. Das Verfahren wird nun an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen, um die Gesamtstrafe neu zu bilden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2024 - 2 StR 234/24