Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Januar 2025 einen Beschluss zur Sicherungsverwahrung gefasst, der die Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt. Der Fall verdeutlicht die Kriterien für die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Bedeutung der Gefährlichkeitsprognose.
Das Landgericht Köln hatte den Beschuldigten zuvor verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil legte der Beschuldigte Revision ein. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 63 StGB erfüllt sind. Hierzu muss vom Beschuldigten infolge seines Zustandes das Begehen erheblicher rechtswidriger Taten erwartet werden und er muss deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sein.
Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Köln. Der Senat stellte fest, dass die vom Landgericht festgestellten Taten in den Fällen 4, 5, 6, 8 und 13 der Urteilsgründe sowie ein weiterer "Vorfall" vom 8. Mai 2023 ausreichen, um die Gefährlichkeitsprognose zu stützen. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den Fällen 2, 3 und 10, die keine rechtswidrigen Taten belegen, waren für die Entscheidung des BGH nicht relevant.
Der Beschluss bekräftigt die Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung und unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Gefährlichkeitsprognose. Die Entscheidung zeigt, dass bereits eine begrenzte Anzahl von Anlasstaten ausreichen kann, um die Voraussetzungen des § 63 StGB zu erfüllen, wenn von ihnen eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Der BGH hat mit seinem Beschluss die Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt und die Revision des Beschuldigten verworfen. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Notwendigkeit einer fundierten Gefährlichkeitsprognose.
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