Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10.12.2024 einen Beschluss (Az. II ZR 39/24) zur Schadensersatzklage eines Fußballvereins nach einem Zwangsabstieg gefasst. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Der Fall wirft Fragen zur Vereinbarkeit von Entschädigungsregelungen im Fußball mit dem EU-Recht und zur Beweislast bei Schadensersatzklagen auf.
Der Kläger, ein Fußballverein, war zum Ende der Spielzeit 2013/2014 zwangsabgestiegen. Er klagte auf Schadensersatz, argumentierend, der Zwangsabstieg sei Folge von Entschädigungsregelungen der FIFA, die gegen EU-Recht verstießen. Sowohl das Landgericht Bremen als auch das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen wiesen die Klage ab.
Der BGH hatte im Wesentlichen zwei rechtliche Fragen zu klären:
Der BGH entschied, dass die Frage der Vereinbarkeit der FIFA-Regelungen mit dem EU-Recht im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Der Kläger habe den erforderlichen Nachweis der Schadensverursachung durch den Zwangsabstieg nicht erbracht. Auch die Frage einer möglichen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verneinte der BGH. Die Rechtsprechung des EuGH sei in dieser Hinsicht eindeutig. Nationale Gerichte müssten bei der Anwendung nationaler Regelungen zum Schadensersatz den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz beachten. Nach Ansicht des BGH wird diesen Grundsätzen hinreichend Rechnung getragen, wenn ein Verein den Nachweis der Schadensverursachung mit den Anforderungen des § 287 ZPO erbringen muss. Weitergehende Beweiserleichterungen seien nicht erforderlich. Das Berufungsgericht habe diese Grundsätze korrekt angewendet.
Der Beschluss des BGH bestätigt die bestehende Rechtsprechung zur Beweislast bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit sportlichen Sanktionen. Er verdeutlicht die Schwierigkeit für Vereine, einen Schaden nachzuweisen, der durch einen Zwangsabstieg entstanden ist.
Der BGH hat die Revision im vorliegenden Fall nicht zugelassen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung der Kausalität zwischen der Sanktion und dem geltend gemachten Schaden in solchen Fällen. Die bestehenden Regelungen zur Beweisführung werden vom BGH als ausreichend erachtet, um den Anforderungen des EU-Rechts gerecht zu werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.12.2024, Az. II ZR 39/24