Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. XIII ZB 48/20) entschieden, dass ein Haftantrag zur Rücküberstellungshaft unzulässig war, da er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht genügte. Dieser Beschluss hat Bedeutung für die Praxis der Anordnung von Rücküberstellungshaft und unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Begründung von Haftanträgen durch die Behörden.
Der Fall betrifft einen pakistanischen Staatsangehörigen, der 2018 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und dessen Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurde, da er bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Das Amtsgericht Freiburg ordnete auf Antrag der zuständigen Behörde Rücküberstellungshaft an. Nach der Abschiebung des Betroffenen nach Italien wurde die Beschwerde gegen die Haftanordnung vom Landgericht Freiburg zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung war die Frage der Zulässigkeit des Haftantrags. Gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG muss ein Haftantrag Angaben zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer enthalten. Diese Angaben müssen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen.
Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf und stellte fest, dass die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Der Haftantrag war nach Ansicht des BGH unzulässig, da er den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht genügte. Obwohl die Behörde die Notwendigkeit einer sechswöchigen Haftdauer und den frühestmöglichen Abschiebungstermin genannt hatte, fehlte es an einer Begründung, warum kein früherer Flug nach Italien gebucht werden konnte. Dies war insbesondere angesichts der fehlenden Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung für einen Flug nach Italien im Herbst 2018 nicht nachvollziehbar. Der BGH betonte, dass die Darlegungen im Haftantrag zwar knapp gehalten sein dürfen, aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen müssen.
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Bedeutung einer sorgfältigen und konkreten Begründung von Haftanträgen im Zusammenhang mit Rücküberstellungshaft. Behörden müssen die Notwendigkeit der Haftdauer plausibel darlegen und etwaige Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Betroffenen und stellt sicher, dass Freiheitsentziehungen nur auf einer soliden rechtlichen Grundlage erfolgen.
Der BGH-Beschluss verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Begründung von Haftanträgen im Ausländerrecht. Die Entscheidung trägt dazu bei, die Rechtmäßigkeit von Freiheitsentziehungen im Rahmen von Rücküberstellungsverfahren zu gewährleisten und die Rechte der Betroffenen zu schützen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis auswirken wird und ob Behörden ihre Vorgehensweise bei der Begründung von Haftanträgen anpassen werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2025, Az. XIII ZB 48/20 (abgerufen vom Deutschen Law Ministerium).