Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Januar 2025 einen Beschluss in einem Strafverfahren veröffentlicht, in dem die Revision des Angeklagten verworfen wurde. Dieser Artikel beleuchtet den Beschluss und seine Bedeutung.
Der Angeklagte hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Mai 2024 Revision eingelegt. Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem Verfahren mit dem Aktenzeichen 505 KLs 44/23 verurteilt. Details zum Inhalt des Urteils und den zugrundeliegenden Sachverhalt werden im Beschluss nicht genannt.
Der BGH prüfte im Rahmen der Revision, ob das Urteil des Landgerichts Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthielt. Zusätzlich wurde die Frage der Kostenentscheidung des Landgerichts im Zusammenhang mit einem Antrag des Revisionsführers aufgeworfen.
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils habe keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Der Angeklagte muss die Kosten seines Rechtsmittels tragen. Bezüglich des Antrags des Revisionsführers auf Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung entschied der BGH, dass eine zulässige Kostenbeschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) fehle. Der BGH verwies in diesem Zusammenhang auf Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464 Rn. 20 ff. mwN.
Der Beschluss bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Berlin I. Die Ausführungen des BGH zur Kostenbeschwerde verdeutlichen die formellen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel.
Der BGH-Beschluss vom 28. Januar 2025 stellt einen weiteren Präzedenzfall zur Revision im Strafrecht dar. Er unterstreicht die Bedeutung der korrekten Einlegung von Rechtsmitteln und die Beachtung der formellen Voraussetzungen.
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