Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. November 2024 einen Beschluss in einem Strafverfahren veröffentlicht, der die Zulässigkeit einer Revision betrifft. Der Fall wirft Fragen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung auf.
Das Landgericht Karlsruhe hatte am 12. Juni 2024 ein Urteil gefällt, gegen das der Angeklagte Revision einlegte. Das Landgericht verwarf die Revision am 9. September 2024 als unzulässig. Der Angeklagte beantragte daraufhin die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen diesen Beschluss.
Kernpunkt des Verfahrens war die Frage, ob dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, nachdem er die Frist zur Begründung seiner Revision versäumt hatte. Gemäß § 345 Abs. 1 StPO muss die Revision innerhalb einer bestimmten Frist begründet werden. § 45 StPO regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde.
Der BGH verwarf den Antrag des Angeklagten als unbegründet. Die Richter folgten der Argumentation des Generalbundesanwalts und entschieden, dass dem Angeklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihn an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe. Die Frist begann am 11. September 2024 mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts. Innerhalb dieser Frist hätte der Angeklagte entweder seine Verteidigerin mit der Begründung der Revision beauftragen oder die Bestellung eines neuen Verteidigers beantragen müssen. Dies unterließ er.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Fristen im Strafprozessrecht. Sie verdeutlicht auch die Notwendigkeit, die Gründe für eine Fristversäumnis glaubhaft darzulegen, um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Revisionsverfahren. Die Einhaltung von Fristen und die Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Fristversäumnisses sind essentiell für den Erfolg eines Rechtsmittels.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2024, Az. 1 StR 447/24, abgerufen von der Webseite des Bundesgerichtshofs.