Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 07.11.2024 (Az. V ZA 4/24) den Antrag einer GmbH auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen.
Die Klägerin, eine GmbH, war Eigentümerin zweier Grundstücke, die mit Grundschulden zugunsten der Beklagten und einer Sparkasse belastet waren. Die Grundschulden sicherten Forderungen gegen eine andere GmbH (Insolvenzschuldnerin). Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurden die Grundstücke veräußert und der Erlös an die Gläubiger ausgezahlt. Später schloss die Beklagte mit dem Insolvenzverwalter einen Vergleich, der u.a. die Rücknahme ihrer Forderungsanmeldung beinhaltete. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz wegen der unterbliebenen Abtretung der vormals gesicherten Forderung. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab.
Kernfrage des Verfahrens war, ob der GmbH Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren ist. Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten nicht aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
Der BGH lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Die GmbH habe nicht dargelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Ein allgemeines Interesse in diesem Sinne liege vor, wenn die Rechtsverfolgung über die Interessen der unmittelbar Beteiligten hinaus größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betrifft. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin nehme keine Aufgaben im allgemeinen Interesse wahr, sei nicht mehr operativ tätig, beschäftige keine Mitarbeiter und der geltend gemachte Anspruch sei ihr einziger Vermögenswert. Die bloße Befriedigung eines Einzelgläubigers begründe kein allgemeines Interesse.
Die Entscheidung bestätigt die restriktive Praxis der Gerichte bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen. Sie unterstreicht, dass die wirtschaftlichen Interessen einer GmbH grundsätzlich nicht auf Kosten der Allgemeinheit verfolgt werden dürfen.
Der BGH-Beschluss verdeutlicht die hohen Hürden für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an juristische Personen. Das Erfordernis eines "allgemeinen Interesses" stellt sicher, dass Prozesskostenhilfe nicht für die Verfolgung rein privater wirtschaftlicher Interessen eingesetzt wird. Die Entscheidung dürfte für die zukünftige Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen richtungsweisend sein.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.11.2024 - V ZA 4/24 (abgerufen vom deutschen Rechtsserver)