Einleitung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. November 2024 einen wichtigen Beschluss zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds gefasst. Der Beschluss klärt Fragen zur Darlegung von Bewertungsgutachten in Verkaufsprospekten und hat Bedeutung für Anleger und Emittenten.
Hintergrund des Falls: Der Fall betrifft ein Verfahren zur Prospekthaftung im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte zuvor in dem Fall entschieden. Der BGH hatte das Verfahren bereits am 7. September 2022 mit einem Beschluss an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Ausgangsverfahren wurde durch einen Vorlagebeschluss des Landgerichts Hamburg vom 11. September 2019 eingeleitet.
Rechtliche Fragen: Der BGH befasste sich mit zwei zentralen Rechtsfragen. Erstens ging es um die Pflicht des Oberlandesgerichts, die Grenzen von Feststellungszielen in solchen Verfahren einzuhalten. Zweitens stellte sich die Frage nach den Anforderungen an die Angaben über Bewertungsgutachten in Verkaufsprospekten von geschlossenen Immobilienfonds und deren Darstellung. Dieser Punkt knüpft an einen früheren Beschluss des BGH vom 13. Juni 2023 (XI ZB 17/21) an.
Entscheidung und Begründung: Der BGH hat in seinem Beschluss vom 12. November 2024 (XI ZB 22/22) - ohne im Detail auf die Begründung einzugehen - auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass das Oberlandesgericht die Grenzen der Feststellungsziele einhalten muss. Weiterhin konkretisierte der BGH die Anforderungen an die Darstellung von Bewertungsgutachten in Verkaufsprospekten. Die genaue Begründung des Beschlusses kann dem vollständigen Dokument entnommen werden.
Auswirkungen: Der Beschluss des BGH hat Auswirkungen auf die Praxis der Prospekterstellung bei geschlossenen Immobilienfonds. Emittenten müssen sicherstellen, dass die Angaben zu Bewertungsgutachten den Anforderungen des BGH genügen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Für Anleger bietet der Beschluss mehr Klarheit über die erforderlichen Informationen in Verkaufsprospekten.
Schlussfolgerung: Der BGH-Beschluss vom 12. November 2024 liefert wichtige Klarstellungen zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Grundsätze in zukünftigen Fällen anwenden wird.
Quellen: