Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision in einem Werkvertragsstreit nicht zugelassen. Dieser Beschluss hat Bedeutung für die Klärung der Voraussetzungen, unter denen eine Revision im Werkvertragsrecht zulässig ist.
Der Fall betrifft einen Werkvertrag, der vor dem Landgericht Kiel (Az: 14 HKO 27/20) und anschließend vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Az: 1 U 54/22) verhandelt wurde. Die Klägerin hatte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Der Streitwert beläuft sich auf 107.147,24 €. Die genauen Details des zugrundeliegenden Werkvertrags werden im Beschluss nicht dargelegt.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage der Zulassungsvoraussetzungen für eine Revision zum BGH. Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO muss die Revision entweder durch das Berufungsgericht zugelassen werden oder die Nichtzulassung durch das Berufungsgericht durch das Revisionsgericht im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind in § 543 Abs. 2 ZPO geregelt. Dies beinhaltet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der 7. Zivilsenat des BGH hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Der BGH hat von einer Begründung abgesehen, da diese nach seiner Auffassung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Dies deutet darauf hin, dass der BGH die Zulassungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall als eindeutig nicht gegeben ansah.
Dieser Beschluss unterstreicht die hohen Hürden für die Zulassung einer Revision zum BGH. Er verdeutlicht, dass der BGH nur in Fällen mit grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung tätig wird. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Werkvertragsstreitigkeiten häufig die letzte Instanz darstellen.
Der BGH hat die Revision in diesem Werkvertragsstreit nicht zugelassen. Die Begründung des Beschlusses liefert keine weiteren Einblicke in die Details des Falls, bestätigt aber die strengen Anforderungen an die Zulassung einer Revision. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Entscheidungen weitere Klärung zu den Zulassungsvoraussetzungen im Werkvertragsrecht bieten werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2024, Az. VII ZR 5/23 (veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs)