Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. April 2024 einen Beschluss zur Nichtzulassung der Revision in einem Baurechtsstreit veröffentlicht. Dieser Beschluss bestätigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München und hat Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Anfechtung von Gerichtsentscheidungen in ähnlichen Fällen.
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit, der ursprünglich vor dem Landgericht (LG) Landshut verhandelt wurde (Az: 51 O 2350/20). Die Entscheidung des LG Landshut wurde vom OLG München (Az: 20 U 6700/21 Bau) bestätigt. Der Beklagte legte daraufhin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der Streitwert beträgt 92.716,62 €.
Kernpunkt des Verfahrens war die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 544 ZPO gegeben sind. Der BGH hatte zu prüfen, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Der BGH wies die Beschwerde des Beklagten zurück. In seiner Begründung führt der BGH aus, dass eine Begründung der Entscheidung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Dies deutet darauf hin, dass der BGH den Fall als nicht ausreichend relevant für die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erachtet.
Der Beschluss des BGH stärkt die Entscheidungen der Vorinstanzen und unterstreicht die hohen Hürden für die Zulassung der Revision in Zivilsachen. Er verdeutlicht, dass der BGH Revisionen nur in Fällen mit grundsätzlicher Bedeutung zulässt. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in vergleichbaren Fällen eine größere Bedeutung zukommt.
Der vorliegende Beschluss des BGH verdeutlicht die restriktive Praxis bei der Zulassung der Revision. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Oberlandesgerichte als letztinstanzliche Gerichte in vielen Zivilsachen. Es bleibt abzuwarten, ob zukünftige Fälle zu einer Änderung dieser Praxis führen werden.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2024 - VII ZR 116/22