Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln und unterstreicht die Hürden für die Zulassung einer Revision in baurechtlichen Streitigkeiten.
Der BGH hat am 15. Mai 2024 die Beschwerde eines Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht (OLG) Köln zurückgewiesen. Der Fall betrifft einen baurechtlichen Streit, dessen Details zum Schutz der Beteiligten anonymisiert dargestellt werden.
Der zugrundeliegende Fall wurde zunächst vor dem Landgericht (LG) Köln verhandelt (Az: 32 O 469/19, Urteil vom 4. Dezember 2020). Anschließend ging der Fall an das OLG Köln, welches zwei Beschlüsse fällte (Az: I-11 U 28/21, Beschlüsse vom 2. November 2021 und 14. März 2022). Der letztgenannte Beschluss, der die Revision nicht zuließ, wurde nun vom BGH bestätigt.
Im Kern ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 544 ZPO gegeben sind. Der BGH entschied, dass dies nicht der Fall ist. Die Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO nicht veröffentlicht, da sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision beitragen würde.
Der BGH wies die Beschwerde des Beklagten zurück. Dies bestätigt die Entscheidung des OLG Köln und bedeutet, dass die Revision nicht zugelassen wird. Die Nichtveröffentlichung der Begründung unterstreicht, dass der BGH keine grundsätzliche Bedeutung in der Rechtsfrage sah.
Diese Entscheidung bekräftigt die restriktive Praxis des BGH bei der Zulassung von Revisionen in baurechtlichen Streitigkeiten. Es unterstreicht die Bedeutung der Instanzgerichte und die hohen Hürden, die für eine Überprüfung durch den BGH genommen werden müssen.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht die Bedeutung gut begründeter Entscheidungen der Instanzgerichte im Baurecht. Die Nichtzulassung der Revision zeigt, dass der BGH nur in Fällen mit grundsätzlicher Bedeutung oder Verfahrensfehlern eingreift. Der vorliegende Fall bietet somit keine neuen Erkenntnisse für die allgemeine Rechtsprechung im Baurecht.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 15.05.2024, Az: VII ZR 82/22 (veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs).