Einführung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 05.12.2024 einen wichtigen Beschluss zur Zulässigkeit der Nebenintervention im Insolvenzverfahren gefasst. Der Beschluss klärt die Voraussetzungen, unter denen ein Insolvenzgläubiger nebenintervenieren kann, um die Herausgabe von Informationen durch den Insolvenzverwalter zu verhindern.
Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter ein Gutachten in Auftrag gegeben, um das Bestehen eines Anfechtungsanspruchs zu prüfen. Ein Insolvenzgläubiger beantragte die Nebenintervention, um die Herausgabe des Gutachtens an die übrigen Insolvenzgläubiger zu verhindern. Das Landgericht (LG) Oldenburg und das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatten die Nebenintervention zuvor zugelassen.
Kernfrage des Verfahrens war, ob der Insolvenzgläubiger ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention hatte. Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO ist die Nebenintervention nur zulässig, wenn der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse an dem Obsiegen einer Partei hat. Streitig war, ob das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers, die Herausgabe des Gutachtens zu verhindern, ausreichte, um ein rechtliches Interesse zu begründen.
Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Nebenintervention zurück. Der BGH stellte klar, dass das Interesse eines Insolvenzgläubigers, die Herausgabe eines Gutachtens zu verhindern, auch dann nur ein rein wirtschaftliches Interesse darstellt, wenn das Gutachten der Überprüfung eines Anfechtungsanspruchs dient. Ein solches wirtschaftliches Interesse reicht für die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht aus.
Der BGH betonte zudem, dass sich ein Insolvenzgläubiger zur Begründung eines Interventionsinteresses nicht auf das Recht der Gläubigerversammlung auf Unterrichtung durch den Insolvenzverwalter stützen kann. Dieses Recht stehe der Gläubigerversammlung als solcher zu und nicht den einzelnen Gläubigern.
Der Beschluss des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Nebenintervention in Insolvenzverfahren. Er präzisiert die Anforderungen an das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten und schränkt die Möglichkeiten der Gläubiger ein, in das Verfahren einzugreifen.
Der BGH hat mit seinem Beschluss die Voraussetzungen für die Nebenintervention im Insolvenzverfahren klargestellt. Das Urteil stärkt die Position des Insolvenzverwalters und begrenzt die Möglichkeiten der Gläubiger, die Herausgabe von Informationen zu verhindern. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis weiterentwickeln wird.
Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2024 - IX ZB 42/23