Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. Januar 2025 einen Beschluss (Az.: XI ZB 26/23) zur Kostenverteilung in einem Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Filmfondsbeteiligungen gefasst. Der Fall verdeutlicht die komplexen rechtlichen Fragen, die sich bei der Kostenverteilung nach Verschmelzung einer Partei und übereinstimmender Erledigungserklärung stellen.
Der Kläger hatte sich an zwei Filmfonds beteiligt, die ihm von einer Beklagten empfohlen worden waren. Er klagte gegen mehrere Beklagte, darunter den Fondsinitiator, die beratende Beklagte sowie eine weitere Beklagte im Zusammenhang mit einem Darlehen für eine der Fondsbeteiligungen. Im Laufe des Verfahrens wurde eine der beklagten Parteien auf die beratende Beklagte verschmolzen. Nach Teilurteil zugunsten des Klägers und dessen Nichtzulassungsbeschwerde zahlte die beratende Beklagte die ausgeurteilten Beträge an den Kläger. Anschließend erklärten der Kläger und die beratende Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Streitig blieb die Kostenverteilung.
Zentrale Fragen des Verfahrens waren die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts nach übereinstimmender Erledigungserklärung sowie die Berechnung der Kostenverteilung unter Berücksichtigung der Verschmelzung einer Beklagten und der teilweisen Unbegründetheit der Klage.
Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig. Er begründete dies damit, dass die Beklagte durch die Verschmelzung an die Stelle der anderen Beklagten getreten und der Rechtsstreit durch die übereinstimmende Erledigungserklärung beendet sei, sodass die Beklagte keine Beschwer mehr habe.
Hinsichtlich der Kostenverteilung hob der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts teilweise auf. Er stellte klar, dass die Klage gegen die beratende Beklagte trotz der Verschmelzung zulässig geblieben sei, da es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um einen einheitlichen Streitgegenstand mit mehreren Klagegründen gehandelt habe. Das Berufungsgericht habe jedoch zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Klage gegen die verschmolzene Beklagte teilweise unbegründet gewesen wäre. Dies müsse bei der Kostenverteilung nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO berücksichtigt werden.
Die Entscheidung des BGH präzisiert die Handhabung der Kostenverteilung in komplexen Konstellationen, die durch Verschmelzungen von Parteien und übereinstimmende Erledigungserklärungen geprägt sind. Sie unterstreicht die Bedeutung der korrekten Bestimmung des Streitgegenstands und die Notwendigkeit, die hypothetische Erfolgsaussicht der Klage bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.
Der Beschluss des BGH liefert wichtige Hinweise für die Praxis zur Kostenverteilung in vergleichbaren Fällen. Es bleibt abzuwarten, wie die Instanzgerichte diese Grundsätze in Zukunft anwenden werden.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2025 - XI ZB 26/23 (Quelle: Deutsches Bundesministerium der Justiz)