Einführung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. November 2024 einen Beschluss zur Kostenaufhebung in einem Rechtsstreit um die Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum gefasst. Der Fall verdeutlicht die gängige Praxis der Kostenaufhebung bei übereinstimmender Erledigungserklärung, insbesondere im Kontext von § 91a ZPO.
Sachverhalt
Der Kläger, ehemaliges Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), wurde gerichtlich zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet. Klage gegen die daraufhin eingeleitete Zwangsversteigerung hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Nach Zulassung der Revision durch die Beklagte (die WEG) erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Rechtsfragen
Die zentrale Rechtsfrage betraf die Verteilung der Verfahrenskosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung, insbesondere im Hinblick auf die vorherige summarische Prüfung gemäß § 91a ZPO durch den BGH.
Entscheidung und Begründung
Der BGH wies den Antrag der Beklagten auf Berichtigung des ursprünglichen Beschlusses vom 11. Januar 2024 zurück. Dieser Beschluss hatte die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte hatte eine klarstellende Berichtigung beantragt, die explizit die Kosten des "gesamten" Verfahrens umfasste. Der BGH sah hierfür keine Notwendigkeit. Der ursprüngliche Beschluss sei weder unklar noch unrichtig. Aus dem Tenor und den Gründen gehe eindeutig hervor, dass die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Da im Rahmen der summarischen Prüfung nach § 91a ZPO keine Entscheidung über die materiellen Rechtsfragen getroffen wurde und der Ausgang des Verfahrens somit ungewiss blieb, entspricht die Kostenaufhebung gängiger Praxis.
Auswirkungen
Die Entscheidung bestätigt die gängige Praxis der Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a ZPO und unterstreicht die Bedeutung einer klaren Formulierung in gerichtlichen Beschlüssen. Sie bietet Rechtssicherheit für zukünftige Fälle ähnlicher Art.
Schlussfolgerung
Der BGH hat mit diesem Beschluss die bestehende Rechtsprechung zur Kostenaufhebung bei übereinstimmender Erledigungserklärung gefestigt. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Auslegung von gerichtlichen Beschlüssen und die Relevanz des § 91a ZPO für die Kostenverteilung.
Quelle: Entscheidung des BGH vom 08.11.2024, Az. V ZR 163/22, veröffentlicht auf der Website des Bundesgerichtshofs.