Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 11. September 2024 (Az. 2 StR 340/23) ein Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben, das den Angeklagten wegen Betrugs in 111 Fällen verurteilt hatte. Der BGH stellte fest, dass die vom Landgericht vorgenommene Bewertung der Taten als 111 Einzeldelikte fehlerhaft war und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück. Der Fall beleuchtet die komplexen Fragen der Konkurrenzbewertung bei Online-Betrug, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Online-Plattformen.
Der Angeklagte bot über einen Zeitraum von mehreren Monaten auf der Plattform eBay Kleinanzeigen diverse Waren zum Verkauf an. Nach Zahlungseingang durch die Käufer versandte er die Waren jedoch nicht, obwohl dies vereinbart war. Dieses Vorgehen wiederholte er in 111 Fällen und erlangte so einen Betrag von 7.572,79 Euro. Um die Sperrung seiner Nutzerkonten zu umgehen, nutzte der Angeklagte verschiedene Profile und auch fremde Personalien für die Zahlungsabwicklung über PayPal.
Das Landgericht wertete die 111 Verkaufsvorgänge als realkonkurrierende Einzeltaten und verurteilte den Angeklagten wegen Betruges in besonders schwerem Fall. Der BGH rügte diese Bewertung als rechtsfehlerhaft. Zentraler Punkt der Entscheidung sind die konkurrenzrechtlichen Fragen, die sich aus der Begehungsweise des Angeklagten ergeben.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen auf zwei Punkte:
Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Schwierigkeiten der Konkurrenzbewertung bei Online-Betrug, insbesondere bei Nutzung von Online-Plattformen. Die Gerichte müssen die genauen Tatumstände sorgfältig prüfen, um die Taten richtig einzuordnen und eine gerechte Strafe zu verhängen. Die Entscheidung hat Bedeutung für die zukünftige Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen.
Der BGH-Beschluss unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Prüfung der Konkurrenzverhältnisse bei Online-Betrug. Die Neuverhandlung wird zeigen, wie das Landgericht die Vorgaben des BGH umsetzt und die Taten des Angeklagten letztlich bewertet. Die Entscheidung trägt zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Strafverfolgung von Online-Betrug bei.
Quelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. September 2024 (Az. 2 StR 340/23)